Der Gesetzgeber sieht allerdings auch das Risiko einer Überkriminalisierung. Er verweist dabei auf den objektiven Tatbestand, der auf die Bestimmung des Computerprogramms als Mittel zur Begehung einer Straftat zum Abfangen und Ausspähen von Daten abstellt. Dabei kommt es nach Auffassung des Gesetzgebers auf die objektivierte Selbstbestimmung des Programms an. Wörtlich wird in der Gesetzesbegründung wie folgt ausgeführt:
"Somit ist sichergestellt, dass nur Hacker-Tools erfasst werden und die allgemeinen Programmier-Tools, -Sprachen oder sonstigen Anwendungsprogramme bereits nicht unter den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift fallen. Das Programm muss aber nicht ausschließlich für die Begehung einer Computerstraftat bestimmt sein. Es reicht, wenn die objektive Zweckbestimmung des Tools auch die Begehung einer solchen Straftat ist."
Um dies an dieser Stelle noch einmal zu wiederholen, für den Gesetzgeber reicht nach den Ausführungen in der Drucksache 16/3656 vom 30.11.2006, dass das Tool auch die Begehung einer Straftat (Ausspähen oder Abfangen von Daten) als Zweck verfolgt. Zur Problematik der so genannten "dual-use-Programme" wird später noch Stellung zu nehmen sein. Offensichtlich ist der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt aber noch davon ausgegangen, dass solche "dual-use-Pogramme" ebenfalls strafrechtlich zu belangen sind.