Auf der Ebene des Vorsatzes genügt ein so genannter "bedingter Vorsatz". Dieser muss auch die Tathandlung als "Vorbereitung" erfassen. Ein Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, durch die Handlung eine Computerstraftat zu ermöglichen oder zu fördern. Umstritten ist, ob eine Konkretisierung dieser Tat zum Zeitpunkt der Handlung erforderlich ist.
Weitere Kritik wird dahin geübt, dass die Frage der Zweckbestimmung nicht klar geregelt ist. Nach ihrer Auffassung soll die bloße Eignung eines Programms für Computerstraftaten nicht ausreichen. Es muss der primäre, vorwiegende Zweck darin bestehen, entsprechende Straftaten begehen zu können. Dabei ist zu bedenken, dass Zwecke vom jeweiligen Verwender subjektiv bestimmt werden. Schwerpunktmäßig wird daher auf die Gestaltung des Designs des Programms abzustellen und dabei zu klären sein, ob das Programm hauptsächlich nur kriminellen Zwecken dienen soll. So wurde auch der § 126c österreichisches StGB verfasst.
Programme mit einem unspezifischen Anwendungsprofil sollen aus dem strafrechtlichen Anwendungsbereich herausgenommen werden. Auch der Verweis auf die Vorbereitung einer Computerstraftat wird als ungenau angesehen. Entsprechende rechtliche Diskussionen haben sich bereits bei anderen Straftatbeständen entfacht, da ein so genannter "dolus eventualis" für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes ausreicht. Wer also eine illegale Verwendung für möglich hält, was beispielsweise bei der Verwendung dazu geeigneter Software bei einer ansonsten legalen Nutzung nicht auszuschließen ist, verwirklicht bereits den Straftatbestand. Die EU-rechtlichen Vorgaben verlangen dagegen ein wissentliches oder absichtliches Handeln.