Diese oben geschilderten Kritikpunkte wurden unter anderen in der Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses in vielen Details vertieft. Dennoch sah sich der Gesetzgeber nicht genötigt, mit wenigen Worten die nunmehr in Kraft gesetzte Strafrechtsvorschrift zu präzisieren und die Zweifelsfragen zu klären. Hier stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der umfangreichen Diskussion und Kritik nicht ganz bewusst eine weite Anwendung des Gesetzes will. Wenn leicht mögliche Änderungen bewusst verweigert werden, kann im Gegenzug durchaus argumentiert werden, dass der Gesetzgeber entsprechende Auslegungs- und Anwendungsvarianten will oder - um mit den obigen Formulierungen zu sprechen - zumindest billigend in Kauf nimmt. Böse Zungen behaupten in diesem Zusammenhang, dass vor dem Hintergrund des Bundestrojaners entsprechende gesetzliche Regelungen dem Interesse der Ermittlungsbehörden durchaus entgegenkommen. Denn bei strenger Anwendung des § 202c StGB ist zum Beispiel die Entwicklung und Anwendung einer Software, die vor dem Bundestrojaner warnt oder entsprechende Bundestrojaner auf den Rechnern entdeckt, auf jeden Fall ausgeschlossen.
Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09. e-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (gn)