Nach Auffassung des Gesetzgebers, die er in der Gesetzesbegründung wiedergibt, entspricht das deutsche Strafrecht den Vorgaben zum materiellen Strafrecht des Europarat-Übereinkommens und den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses bereits weitgehend. Daher sollte es nur zu Änderungen in Teilbereichen kommen. Zu § 202c StGB führt der Gesetzgeber unter anderem wie folgt aus:
"Erfasst werden insbesondere die so genannten Hacker-Tools, die bereits nach der Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen, und die aus dem Internet weitgehend anonym geladen werden können. Insbesondere die durch das Internet mögliche Weiterverbreitung und leichte Verfügbarkeit der Hacker-Tools sowie ihre einfache Anwendung stellen eine erhebliche Gefahr dar, die nur dadurch effektiv bekämpft werden kann, dass bereits die Verbreitung solcher an sich gefährlichen Mittel unter Strafe gestellt wird."