Die Diskussion um den Hacker-Paragraphen § 202c StGB wurde nicht nur während des Gesetzgebungsverfahrens intensiv geführt. Mit einer Strafanzeige gegen das Bundesamt für
Die gesetzliche Neuregelung verunsichert die Hersteller von Schutzsoftware auch jetzt noch. Dabei sind sich in den Grundaussagen eigentlich alle einig. Beispielsweise verweist das Bundesjustizministerium durch den Ministeriumssprecher darauf, dass das Gesetz nur denjenigen betrifft, der wirklich eine Computerstraftat vorbereitet. Nach Auffassung des Justizministeriums muss sich derjenige keine Sorgen machen, der sich nur um die Sicherheit seines eigenen Systems oder eines fremden Systems in dessen Auftrag kümmert. Allerdings lässt sich diese Auffassung des Justizministeriums nicht so ohne weiteres aus dem gesetzlichen Wortlaut herauslesen. Der Wortlaut lässt unterschiedliche Interpretationen zu, so dass vor diesem Hintergrund viele