Die Diskussion um den Hacker-Paragraphen § 202c StGB wurde nicht nur während des Gesetzgebungsverfahrens intensiv geführt. Mit einer Strafanzeige gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) will das Magazin "TecChannel" ein Urteil erreichen, das mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Sicherheits-Tools bringt. Hintergrund der Strafanzeige war die Bewerbung eines Tools durch das BSI, das potenziell unter den Hacker-Paragraphen fallen könnte. Es handelt sich dabei um den Password-Cracker "John the Ripper".
Die gesetzliche Neuregelung verunsichert die Hersteller von Schutzsoftware auch jetzt noch. Dabei sind sich in den Grundaussagen eigentlich alle einig. Beispielsweise verweist das Bundesjustizministerium durch den Ministeriumssprecher darauf, dass das Gesetz nur denjenigen betrifft, der wirklich eine Computerstraftat vorbereitet. Nach Auffassung des Justizministeriums muss sich derjenige keine Sorgen machen, der sich nur um die Sicherheit seines eigenen Systems oder eines fremden Systems in dessen Auftrag kümmert. Allerdings lässt sich diese Auffassung des Justizministeriums nicht so ohne weiteres aus dem gesetzlichen Wortlaut herauslesen. Der Wortlaut lässt unterschiedliche Interpretationen zu, so dass vor diesem Hintergrund viele Sicherheitsexperten rechtliche Schwierigkeiten befürchten. Grundaussagen finden sich in der Gesetzesbegründung, die im Zweifel aber nicht die alleinige Basis einer rechtlichen Bewertung in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren ist. Alles in allem ist die gesetzliche Regelung für die Sicherheit in der Informationstechnologie eher ein Hindernis.