Im Übereinkommen über Computerkriminalität vom 23.11.2001 verlangt Artikel 6 die Strafbarkeit von bestimmten Vorbereitungshandlungen für Computerstraftaten. Unter der Überschrift "Missbrauch von Vorrichtungen" wird Folgendes vereinbart (bereinigte Übersetzung, zwischen Deutschland, Österreich und Schweiz abgestimmte Fassung):
"1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a) Das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen
i) einer Vorrichtung einschließlich eines Computerprogramms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebene Straftat zu begehen;
ii) eines Computerpasswords, eines Zugangscodes oder ähnlicher Daten, den Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz, sie zur Begehung einer nach den Artikel 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden, und
b) den Besitz eines unter Buchstabe a, Ziffern i oder ii bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Begehung einer nach den Artikel 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden. Eine Vertragspartei kann als gesetzliche Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst mit Besitz einer bestimmten Anzahl dieser Mittel eintritt.