Das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich ITK-Security, zum Beispiel das Überprüfen der IT- und Tk-Infrastruktur auf Sicherheitsrisiken sowie das Aufspüren von Schwachstellen und deren Beseitigung, ist erlaubte eine Tätigkeit, die der IT-Sicherheit dient. Die Strafbarkeit der in § 202 c StGB beschriebenen Handlungen verbietet dem Beschwerdeführer (Marco Di Filippo, Geschäftsführer der Visukom Deutschland GmbH, Anm. d. Red.) allerdings das Anbieten seiner bisherigen Dienstleistungen und stellt damit seine wirtschaftliche Existenz in Frage. Auch zahlreicher anderer Anbieter von Produkten und Services in diesem Umfeld sind von dem Hacker-Paragrafen betroffen.
"In der gesamten IT-Branche besteht derzeit große Unsicherheit über die durch den Hacker-Paragrafen geschaffene Möglichkeit der Strafverfolgung von grundlegenden Tätigkeiten ihres gesamten Gewerbezweigs", erklärt Di Filippo. Der für diesen Fall zuständige Rechtsanwalt Thomas Feil ergänzt: "Die hier geführte Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, da sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Sicherheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft. Mit dem Ergebnis dieses Verfahrens kann dieser Berufszweig (ITK-Security-Anbieter, Anm. d. Red.) endgültig Klarheit über die Strafbarkeit seiner Tätigkeit erzielten."
Visukom hat auch schon gemeinsam mit ChannelPartner eine sehr erfolgreiche Hacking Night für Reseller durchgeführt. Den Bericht darüber finden Sie hier. (rw)