Stellvertretend für zahlreiche Unternehmen wehrt sich der ITK-Security-Dienstleister Visukom gegen den so genannten "Hacker-Paragraf" und reicht Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB.
Dieser Bestandteil des Strafgesetzbuches trat am 11. August 2007 in Kraft. Damit wollte der Gesetzgeber Computerkriminalität bekämpfen. Gemäß § 202c StGB zieht das "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten" künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe nach sich. Marco Di Filippo, Geschäftsführer der Visukom Deutschland GmbH, hat nun in Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil eine Verfassungsbeschwerde gegen das umstrittene Gesetz eingereicht.
Denn durch die Strafbarkeit der in dem "Hacker-Paragrafen" bezeichneten Handlungen wird die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Unternehmen, die im Dienste der IT-Sicherheit tätig sind, in Frage gestellt. So besagt etwa der § 202c StGB Folgendes: "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1) Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen,
oder
2) Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Visukom offeriert Services im Bereich ITK-Security (Informationstechnologie- und Telekommunikations-Sicherheit). Dabei führt der Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden so genannte Penetrationstests durch. Dies sind umfassende Sicherheitstests aller Netzwerk-Komponenten und der beim Kunden eingesetzten Software. Dabei simuliert Visukom realitätsnahe Hackerangriffe und findet auf diese Weise Sicherheitsschwachstellen in den Netzwerken der beauftragenden Unternehmen. Ein derartiger Penetrationstest ermittelt die Empfindlichkeit des zu testenden Systems gegen derartige Angriffe.