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Link: https://www.channelpartner.de/a/verfassungsbeschwerde-gegen-den-hacker-paragrafen,248798

Thomas Feil

Verfassungsbeschwerde gegen den Hacker-Paragrafen

Datum:29.10.2007
Stellvertretend für zahlreiche Hersteller und Reseller wehrt sich der ITK-Security-Dienstleister Visukom gegen den so genannten "Hacker-Paragraf" und reicht Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB ein.

Die CP Hacking Night von Visukom. Der Security-Dienstleister hat gegen den Hacker-Paragrafen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Foto:

Stellvertretend für zahlreiche Unternehmen wehrt sich der ITK-Security-Dienstleister Visukom1 gegen den so genannten "Hacker-Paragraf2" und reicht Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB.

Dieser Bestandteil des Strafgesetzbuches trat am 11. August 2007 in Kraft. Damit wollte der Gesetzgeber Computerkriminalität bekämpfen. Gemäß § 202c StGB zieht das "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten" künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe nach sich. Marco Di Filippo, Geschäftsführer der Visukom Deutschland GmbH, hat nun in Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil eine Verfassungsbeschwerde gegen das umstrittene Gesetz3 eingereicht.

Marco Di Filippo, Geschäftsführer der Visukom Deutschland GmbH (Bildmitte) bei der CP Hacking Night.
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Denn durch die Strafbarkeit der in dem "Hacker-Paragrafen" bezeichneten Handlungen wird die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Unternehmen, die im Dienste der IT-Sicherheit tätig sind, in Frage gestellt. So besagt etwa der § 202c StGB Folgendes: "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1) Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen,
oder
2) Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Visukom4 offeriert Services im Bereich ITK-Security (Informationstechnologie- und Telekommunikations-Sicherheit). Dabei führt der Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden so genannte Penetrationstests durch. Dies sind umfassende Sicherheitstests aller Netzwerk-Komponenten und der beim Kunden eingesetzten Software. Dabei simuliert Visukom realitätsnahe Hackerangriffe und findet auf diese Weise Sicherheitsschwachstellen in den Netzwerken der beauftragenden Unternehmen. Ein derartiger Penetrationstest ermittelt die Empfindlichkeit des zu testenden Systems gegen derartige Angriffe.

Das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich ITK-Security, zum Beispiel das Überprüfen der IT- und Tk-Infrastruktur auf Sicherheitsrisiken sowie das Aufspüren von Schwachstellen und deren Beseitigung, ist erlaubte eine Tätigkeit, die der IT-Sicherheit dient. Die Strafbarkeit der in § 202 c StGB beschriebenen Handlungen verbietet dem Beschwerdeführer (Marco Di Filippo, Geschäftsführer der Visukom5 Deutschland GmbH, Anm. d. Red.) allerdings das Anbieten seiner bisherigen Dienstleistungen und stellt damit seine wirtschaftliche Existenz in Frage. Auch zahlreicher anderer Anbieter von Produkten und Services in diesem Umfeld sind von dem Hacker-Paragrafen6 betroffen.

Rechtsanwalt Thomas Feil unterstützt die Firma Visukom bei ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Hacker-Paragrafen.
Foto: Ronald Wiltscheck

"In der gesamten IT-Branche besteht derzeit große Unsicherheit über die durch den Hacker-Paragrafen7 geschaffene Möglichkeit der Strafverfolgung von grundlegenden Tätigkeiten ihres gesamten Gewerbezweigs", erklärt Di Filippo. Der für diesen Fall zuständige Rechtsanwalt Thomas Feil8 ergänzt: "Die hier geführte Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, da sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Sicherheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft. Mit dem Ergebnis dieses Verfahrens kann dieser Berufszweig (ITK-Security-Anbieter, Anm. d. Red.) endgültig Klarheit über die Strafbarkeit seiner Tätigkeit erzielten."

Visukom9 hat auch schon gemeinsam mit ChannelPartner10 eine sehr erfolgreiche Hacking11 Night für Reseller durchgeführt. Den Bericht darüber finden Sie hier12. (rw)

Links im Artikel:

1 http://www.visukom.net/
2 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/248092/index.html
3 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/248096/index.html
4 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/246372/index.html
5 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/243348/index.html
6 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/248092/index.html
7 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/248096/index.html
8 http://www.recht-freundlich.de/
9 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/grundlagen/248141/index.html
10 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/grundlagen/248141/index.html
11 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/grundlagen/248141/index.html
12 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/security/grundlagen/248141/index.html

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