Datenschutz, Teil 1

Die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten

29.06.2010

Wem gegenüber gilt die Verschwiegenheitspflicht?

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt primär gegenüber der verantwortlichen Stelle. Daneben gilt sie genauso gegenüber der Arbeitnehmervertretung wie auch gegenüber Dritten (auch Ärzten) oder Aufsichtsbehörden.

Was sind die Folgen?

Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung wird die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefördert. Gleichzeitig entsteht eine Distanzierung zur verantwortlichen Stelle, da die Verschwiegenheitspflicht auch die Berichtspflicht einschränkt. Der Datenschutzbeauftragte ist schließlich als unabhängige Kontrollinstanz und nicht als Hilfsperson der verantwortlichen Stelle zu begreifen und kann damit nicht als Informationsquelle für diese verwendet werden.

Welche Möglichkeiten hat daneben der Betroffene?

Der Betroffene hat die Möglichkeit, den Datenschutzbeauftragten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden, indem er eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung abgibt. Es handelt sich insofern um ein strenges Einwilligungserfordernis, was meint, dass der Betroffene sich über die Tragweite dieser Entscheidung im Klaren sein muss. Insoweit müssen ihm die dafür nötigen Informationen mitgeteilt werden. Eine generelle Einwilligung in eine Offenlegung kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann der Betroffene nur einwilligen, soweit er die Offenlegung für einen konkreten Fall in Betracht zieht und sich dementsprechend auf das mit der Offenlegung einhergehende Risiko einlässt. Wichtig: Der Datenschutzbeauftragte kann die Daten des Betroffenen auch dann nicht offen legen, wenn die Offenlegung dazu nötig wäre, weitere Nachforschungen anzustellen oder so evtl. der Beschwerde des Betroffenen weiterzuhelfen. Tritt dieser Fall ein, muss der Datenschutzbeauftragte vielmehr Schritt um Schritt vorgehen, um die Rechte des Betroffenen zu wahren, mag sich der Aufklärungsprozess dadurch auch verzögern.

Stellt der Datenschutzbeauftragte bei der Überprüfung der Datenschutzprozesse, die möglicherweise auf eine Beschwerde zurückgeht, einen Fehler fest, so entbindet ihn auch dies nicht von der Schweigepflicht. Eine Ausnahme kann sich nur für den Fall ergeben, an dem der Betroffene selbst am Verarbeitungsprozess beteiligt war und vorsätzlich gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat, da er dann in diesem Zusammenhang nicht als schutzwürdig im Sinne des BDSG verstanden werden kann.

Zur Startseite