Das Verfahren zur Verbreitung von Daten
Soweit Daten verarbeitet werden, sieht das SatDSiG ein zweistufiges Prüfungsverfahren vor, bevor Daten von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen erstmals verbreitet werden dürfen.
§ 17 SatDSiG legt dem Datenanbieter zunächst eine Vorabprüfung auf. Dieser hat die Anfrage auf ihre Sensitivität hin zu prüfen. Nach Absatz 2 ist eine Gesamtschau der aus den Daten zu entnehmenden Informationen sowie der antragenden Person vorzunehmen. Insbesondere die Person des Antragenden soll in geeigneter Weise durch den Datenanbieter überprüft werden. Den Datenanbieter ist nach § 18 SatDSiG umfassend zu Dokumentation von Anfragen verpflichtet.
Ziel ist es, die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik einschätzen zu können. § 17 Abs. 3 SatDSiG zusammen mit § 2 der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassenen Satellitendatensicherheitsverordnung (www.gesetze-im-internet.de/satdsiv/BJNR050800008.html) bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit eines Schadenseintritts vorliegt. Zu berücksichtigen sind regelmäßig zu aktualisierende Sicherheitsanforderungen und internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik, insbesondere im Zusammenhang mit der NATO.
Schließlich stellt die Verordnung in § 2 Abs. 1 fest, dass Anfragen der Bundesrepublik, die in Fällen höchster Sicherheitsrisiken nach § 21 SatDSiG auch vorrangig zu bedienen wären, nicht als sensitive Anfragen anzusehen sind. Anfragen von deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörden sind grundsätzlich als nicht sensitiv anzusehen.
Zweite Stufe des Verfahrens: Erlaubnisvorbehalt nach § 19 SatDSiG
Die zweite Stufe des Verfahrens zur Verbreitung von Daten findet sich in einem Erlaubnisvorbehalt nach § 19 SatDSiG. Ein Datenanbieter muss jede Verbreitung von Daten hochwertiger Erdfernerkundungssysteme behördlich bestätigen lassen. Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats entscheiden, ob die bereits erwähnte Möglichkeit eines Schadenseintritts nun auch im konkreten Einzelfall vorliegt.