Datenschutz und Satellitenrecht

Sind Geodaten personenbezogen?

24.11.2010

Die Meinung des EuGH und BVerfG zu dieser Frage

Im Grundsatz können Geodaten v.a. Aussagekraft über eine Person bezüglich ihres Aufenthaltes, ihrer Nutzungsbeziehung zur abgebildeten Umwelt oder zum Eigentum haben. Sind Angaben jedoch zu großflächig und somit zu allgemein, könne kein Personenbezug mehr angenommen werden. Die Übermittlung von Art und Umfang der wirtschaftlichen Flächennutzung eines Zielgebiets hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 14.2.2000, Rs. C-369/98) jedoch als personenbezogene Daten angesehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006, www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060502_1bvr050701.html, 1 BvR 507/01) könne zudem die Abbildung von Grundstücken aus der Luft einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn Bereiche des privaten Lebensbereichs gezeigt werden, die von öffentlichen Plätzen nicht einsehbar sind. Entscheidend ist insgesamt ob auf die Identität der betroffenen Personen geschlossen werden kann.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

§ 27 SatDSiG ist nach der Systematik des Gesetzes Spezialnorm zu § 15 BDSG, der die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen regelt. Von dieser Besonderheit abgesehen gilt das dem BDSG zugrunde liegende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einer jeden Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlich auch hier.

Gemäß § 27 SatDSiG wird die jeweils zuständige Behörde ermächtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, an eine andere Behörde zu übermitteln. Auch eine Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst ist möglich, soweit der Zweckbindungsgrundsatz gewahrt wird.

§ 27 Abs. 2 SatDSiG enthält eine weitere Ermächtigungsgrundlage zur Datenübermittlung im Falle von Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das SatDSiG. Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen hiernach aus denselben bereits zu Absatz 1 erwähnten Gründen an oberste Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.

Zur Startseite