Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.
Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 02. August 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 04.02.2ß10, Az.: 281 C 27753/09.
Auf Ihrer Internetseite bot die spätere Beklagte im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings dann nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für diese. Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Leis.
Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden. Mangels gültigen Kaufvertrags könne daher eine Lieferung nicht verlangt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Leis empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Horst Leis, Rechtsanwalt, LL.M. Informationsrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, c/o Schuster Lentföhr & Zeh, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Düsseldorf, Tel.: 0211 658810, E-Mail: leis@wsp.de, Internet: www.wsp.de und www.mittelstands-anwaelte.de