Übertragung von COAs nur mit Zustimmung von Microsoft
Gegen die Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe legte der beklagte Händler am 10. Februar 2009 Rechtsmittel ein (eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt) und verlor erneut - wegen fehlender Erfolgsassicht, wie die Justizbehörde am 12. Mai 2009 argumentierte. Das Oberlandesgericht ließ dabei die Frage offen, ob COAs "neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben", da COAs auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragen werden dürfen. Das Gericht betonte, dass allein Microsoft entscheiden kann, wem Nutzungsrechte an Microsoft-Computerprogrammen eingeräumt werden und wem nicht.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Grundsatz der Erschöpfung (§ 69 c Ziffer 3 S. 2 UrhG). Dieser besagt, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachtes Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms frei weiter veräußert werden darf, weil sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers in Bezug auf dieses konkrete Vervielfältigungsstück "erschöpft" hat.
Das OLG Frankfurt weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass "Erschöpfung" nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsprinzips auf solche Fälle lehnt das OLG Frankfurt ebenfalls ab: "Selbst wenn man in solchen Fällen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes für möglich und geboten erachten würde, bezöge sich die Erschöpfung nur auf dieses ,Werkstück‘ und nicht auf beliebige Download-Vorgänge. Auch bei einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren (OLG München a.a.O.)."
OLGs Frankfurt und München urteilen ähnlich
Das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich dem OLG München auch in der Einschätzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH oder den EUGH bedürfe. "Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschränkt begrüßt, da sie zum einen die klare Aussage enthält, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr Händler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. "Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiterübertragung von ,gebrauchten Nutzungsrechten‘ an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzulässig bezeichnet."
Dennoch bleibt der Handel mit "gebrauchten" Software-Lizenzen rechtlich weiterhin umstritten. Einige Händler wie USC verkauften derartige Lizenzen mit Zustimmung von Microsoft an Dritte, andere wiederum, wie Usedsoft, sind der Ansicht, dass "Gebraucht-Software" auch ohne die Zustimmung des Softwareherstellers vertrieben werden darf. Ein abschließendes alles klärendes Urteil steht noch aus. (rw)