Anschluss an ein Entsorgungssystem dann zwingend

Neue Verpackungsverordnung kommt

21.01.2008

(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (...)

Mit anderen Worten: Irgendjemand in der Lieferkette muss an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Dies kann entweder der Internethändler selbst sein, der Lieferant des Händlers oder derjenige, der die Verpackung herstellt, in der der Internethändler seine Ware versendet. Auch die untechnisch von uns einmal genannte "Versandverpackung" ist im Rechtssinne eine so genannte Serviceverpackung und somit ebenfalls eine Verkaufsverpackung, für die eine Entsorgungspflicht gilt. Dies betrifft beispielsweise Karton, Packpapier oder Füllmaterial, mit dem die Ware versandt wird.

Geldbuße bis zu 50.000 Euro droht

Zukünftig darf somit keinerlei Verpackung an den Verbraucher übergeben werden, die nicht Bestandteil eines Rücknahmesystems ist. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist nicht nur wettbewerbswidrig sondern kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Geldbuße kann gemäß § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Während es dem Versandhandel bisher in erster Linie darum ging, abmahnsicher zu den Rücknahmepflichten zu informieren, sehen die Verpflichtungen doch sehr viel anders aus, wenn die Verpackungsverordnung geändert wird. Laut Brancheninformationen könnte die Änderung der Verpackungsverordnung schon im dritten Quartal 2008 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sich jeder Internethändler Gedanken über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen machen. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass dies bei vielen Händlern bisher nicht erfolgt ist. Es bleiben somit für den Internethändler zwei Alternativen:

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