Neue Regelungen in der Novelle der Verpackungsverordnung
Zukünftig sollen Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen (so genannte Verkaufsverpackungen) grundsätzlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Es soll nach der neuen Verordnung keine Alternative mehr geben, entweder die Verpackungen in Eigenregie zurückzunehmen und darauf hinzuweisen oder sich an ein Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält der zukünftige § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung die Verpflichtung, sich an einem flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahmesystem zu beteiligen.
Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert sind. Für den Endverbraucher selbst ändert sich erst einmal nichts. Zu kurz gegriffen wäre allerdings ein verfrühter Jubel des Internethandels, nicht mehr auf die Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen im Internetauftritt selbst hinzuweisen zu müssen. Die Neuregelung läuft letztlich darauf hinaus, dass sich jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss.
§ 6 Abs. 1 regelt zurzeit noch die Verpflichtung, wenn kein Anschluss an ein flächendeckendes Entsorgungssystem gegeben ist, auf eine Rücknahmepflicht hinzuweisen. Der zukünftige § 6 der Verpackungsverordnung im jetzt vorliegenden Entwurf lautet auszugsweise wie folgt:
§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen