Zum einen besteht, wie jetzt auch schon, die Möglichkeit, ausschließlich Verpackungen zu verwenden, bei denen sich der Hersteller an einem Entsorgungssystem angeschlossen hat. Da viele Internethändler Ware selbst importieren oder aus dem Ausland beziehen, scheidet diese Alternative zum einen nach unserer Auffassung aus Praxisgründen aus. Wir wissen zudem, dass gerade die Verpackung, in der die Ware versandt wird, in der Regel nicht bei einem flächendeckenden Entsorgungssystem angemeldet ist. Nach unserer Kenntnis gibt es auch kaum Anbieter, die derartige Verpackungen für Versandhändler anbieten.
Es läuft letztlich darauf hinaus, dass sich sämtliche Händler an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. Zurzeit anerkannte Entsorgungssysteme werden zum einen von der "Duales System Deutschland GmbH", der "Interseroh AG" und der "Landbell AG" angeboten. Da sich für die Entsorger ein vollkommen neuer Markt eröffnet, sind neue Anbieter am Start, die ebenfalls Entsorgungssysteme aufbauen wollen. Der französische Konzern Veolia baut zurzeit ein eigenes duales System unter dem Namen "Verlo" auf, das bereits in Hamburg und Bremen als Betreiber zugelassen ist. Eine bundesweite Sammelerlaubnis wird angestrebt.
Frühzeitig vorbereiten
Internethändler sollten sich frühzeitig um entsprechende Informationen bemühen, um auch nach dem Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung sicher handeln zu können, da zukünftig ein entsprechender Nachweis der Beteiligung an Entsorgungssystemen Voraussetzung für einen Internethandel sein. Nach der jetzigen Rechtslage kann eine fehlende Beteiligung an einem Entsorgungssystem mit entsprechenden Hinweisen im Internetauftritt und in der Warensendung selbst ausgeglichen werden. Produkte, die an Verbraucher abgegeben werden und bei den die Verpackung in irgendeiner Form nicht Gegenstand eines Entsorgungssystems ist, dürfen nicht mehr abgegeben werden. Auf diese Weise kann dies - wettbewerbsrechtlich gesehen - schnell einem Verkaufsverbot gleichkommen. Nach unserer Auffassung gibt es zwei Faktoren, die Internethändler bei der Wahl des Entsorgers berücksichtigen sollten. Dies ist zunächst einmal der Preis, der für die Entsorgungsleistung eines anerkannten Entsorgungssystems gefordert wird. Auch der bürokratische Aufwand auf der anderen Seite sollte nicht unterschätzt werden, so dass dies ebenfalls ein Faktor sein dürfte, der für die Entscheidung, welcher Entsorger zukünftig gewählt wird, von Bedeutung sein kann.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Kontakt: Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (gn)