Zusammenfassung
Die Nutzung, das Beschaffen oder das sonst Zugänglichmachen von Schadprogrammen und Hacker-Tools muss unterbleiben. Die Beteiligung an Internetdiskussionen über Abwehrstrategien ist unter den neuen strafrechtlichen Gesichtspunkten durchaus kritisch.
Beim Einsatz von "dual-use-Programmen", die sowohl zur Überprüfung der IT-Sicherheit als auch zum Missbrauch und dem Begehen von Computerstraftaten genutzt werden können, besteht zurzeit insbesondere die Hoffnung, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend tätig werden. Ob sich diese Hoffnung bestätigt, muss der weiteren rechtlichen Diskussion überlassen werden. Auch werden die bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigen, wie ernst die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlichen Strafvorschriften nehmen.
Jeder Weg, der den Parlamentariern auch vor dem Hintergrund der aktuellen innenpolitischen Diskussionen (Stichwort: Bundestrojaner und Online-Durchsuchungen) die Brisanz der Neuregelung in § 202c StGB deutlich macht, ist recht. Hier ist vielleicht noch mehr Kreativität im Umgang mit dem deutschen Gesetzgeber notwendig.
Es ist zu wünschen, dass beteiligte Unternehmen Verfassungsbeschwerden einreichen, um auch dem höchsten deutschen Gericht die Möglichkeit zu geben, die Strafvorschrift auf ihre Grundrechtskonformität zu prüfen. Die Vorschrift entspricht bei genauer Betrachtung nicht den Anforderungen, die die Gründungsväter und Autoren des Grundgesetzes für Strafvorschriften formuliert haben. Daher scheint die Verfassungsbeschwerde durchaus eine realistische Möglichkeit, eine Änderung des Gesetzes herbeizuführen.
Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09, Email: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (gn)