Versicherungsfall

Frost lässt Wasserleitung platzen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer einen Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat, dessen Verschulden wiegt so schwer, dass ihm jeglicher Anspruch gegen die Versicherung zu versagen ist.

Eine Leistungsreduzierung der Wohngebäudeversicherung auf Null ist bei grober Fahrlässigkeit zulässig. Ein Hauseigentümer stritt beispielsweise mit seinem Versicherer darum, ob ihm ein Anspruch auf Leistungen der Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Leitungswasserschadens zusteht. Im März 2008 kaufte der Mann das Grundstück und begann mit Renovierungsarbeiten, wobei er im Winter 2008/2009 die Arbeiten einstellte und die Heizung stilllegte. Die wasserführenden Leitungen im Haus entleerte er nicht.

Wer zu Beginn der Frostperiode die Wasserleitungen nicht entleert, verschwendet viel Geld.
Wer zu Beginn der Frostperiode die Wasserleitungen nicht entleert, verschwendet viel Geld.
Foto: Clupix Images - Fotolia.com

Am 2.1.2009 kam es aufgrund von Temperaturen unter -10°C zu Frostaufbrüchen an der zur Wasserleitung für die Waschanlage gehörenden Wasseruhr sowie im Bereich des Heizkessels und an mehreren Heizkörpern.

Nach Ansicht des OLG Hamm steht dem Kläger kein Anspruch gegen die beklagte Versicherung zu, weil er den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass ihm jeglicher Anspruch gegen die Versicherung zu versagen ist. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger vor dem Schaden weder die Wasserleitungen abgesperrt oder entleert noch für eine Beheizung des betreffenden Kellers zur Vermeidung von Frostschäden gesorgt hatte. Der Grad grober Fahrlässigkeit wurde daher als außergewöhnlich hoch und einem Vorsatz praktisch gleichstehend bewertet, erläutern die Arag-Experten (OLG Hamm, AZ I-20 U 144/11).
Quelle: www.arag.de

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