Das Landgericht München I hat einen Ordnungsmittelantrag Oracles abgewiesen (Aktenzeichen 7 O 23237/05). Damit wollte der Softwarekonzern Usedsoft den Weiterverkauf von Oracle-Software auf Datenträgern untersagen. Dies sei ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung, die der Hersteller im Januar 2006 gegen den Münchner Gebrauchtsoftwarehändler erwirkt hatte, argumentierten die Oracle-Verantwortlichen. Das sahen die Münchner Richter aber offenbar anders: "Der Weitervertrieb von Software auf Datenträgern war nicht Gegenstand des Verfahrens."
Das Münchner Landgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass online übertragene Software nicht weiterveräußert werden dürfe. Die Richter bekräftigten damit ihre einstweilige Verfügung vom Anfang vergangenen Jahres. Nach Einschätzung der Juristen greife in diesem Fall der Erschöpfungsgrundsatz nicht, wonach der Softwarehersteller mit dem Verkauf seines Produkts alle weiteren Vertriebsrechte aufgebe. Vielmehr sei es in diesem Fall zulässig, dass der Hersteller die Nutzungsrechte einschränkt und die Weitergabe verbietet. Usedsoft hatte Online-Lizenzen von Oracle beworben und die Interessenten aufgefordert, sich die entsprechende Software von der Website des Herstellers herunterzuladen. Dieses Vorgehen "stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar", hieß es in einer Erklärung des Gerichts.
Aktuell läuft das Hauptsacheverfahren im Streit zwischen Oracle und Usedsoft. Nachdem das Landgericht sowie das Oberlandesgericht im vergangenen Jahr die einstweilige Verfügung bestätigt hatten, ließ der Lizenzhändler nicht locker – zog jedoch Mitte März 2007 in der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht den Kürzeren. Die Usedsoft-Verantwortlichen wollen dennoch weiterkämpfen und drängen auf eine Grundsatzentscheidung. Nach Ansicht des Händlers spiele es keine Rolle, ob eine Software online oder auf CD verkauft werde. Der Versuch des Herstellers, die Nutzungsrechte einzuschränken, stelle eine Enteignung der Anwender dar. Die Revision in dem Verfahren läuft.
Der Wunsch, zügig eine höchstrichterliche Entscheidung in dem Streit zu erreichen, stößt laut einer Meldung von Usedsoft bei Oracle allerdings auf taube Ohren. Demnach lehne der Softwarekonzern die Möglichkeit einer Sprungrevision ab. Damit wäre der Streit nach der Landgerichtsentscheidung direkt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet, ohne den Schritt über das Oberlandesgericht (OLG) zu gehen. Usedsoft hatte sich davon eine deutlich schnellere Klärung der Rechtslage versprochen.
"Oracle hat diese Möglichkeit mit Vehemenz abgelehnt", berichtet Usedsoft. Der Lizenzhändler vermutet, dass der Softwarehersteller mit der unklaren Rechtslage gut leben könne. Offensichtlich wollten die Oracle-Verantwortlichen von der im Markt herrschenden Unsicherheit so lange wie möglich profitieren und befürchteten eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof. (ba)