Ausschreibung für Microsoft-Standardsoftware

Zwang zur Gebrauchtsoftware?

28.11.2008

Darüber hinaus kritisiert die Vergabekammer, dass die Gesamtleistung nicht in Lose zu unterteilt wurde. Gründe für das Unterlassen der Aufteilung in Lose liegen nicht auf der Hand. Auch war das voraussichtliche Gesamtvolumen der Beschaffung nur sehr vage in der Ausschreibung beschreiben worden. Dies wird von der Vergabekammer ebenfalls beanstandet.

Die Aufstellung des Eignungskriteriums "LAR-Händler" sowie die weiteren vergaberechtlichen Fehler führten zu einer Verletzung der Rechte des Gebrauchtsoftwarehändlers. Weitergehende Entscheidungen musste die Vergabekammer nicht treffen, da durch die ausschreibende Stelle vor dem Beschluss in dem Nachprüfungsverfahren die Aufhebung der Ausschreibung erklärt wurde.

Zusammenfassung und Praxishinweis

Die Vergabekammer weist in ihrer Entscheidung deutlich darauf hin, dass die Angebote von Gebrauchtsoftware mit dem Hinweis auf rechtliche Unsicherheiten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Hier braucht es gute Gründe, um bei Ausschreibungen künftig ausschließlich neue Standardsoftware zu fordern. Hauptkritikpunkt ist allerdings die von dem Auftraggeber aufgestellte Forderung, dass nur bestimmte qualifizierte Händler Angebote abgeben dürfen. Diese Einschränkung des Bieterkreises hat die Vergabekammer verworfen.

Autor: Rechtsanwalt Thomas Feil

Kontakt und weitere Informationen: Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich,de, Internet: www.recht-freundlich.de

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