Verwechslungsgefahr ist nicht alles

Wichtiges zum Markenschutz

12.07.2011
Bei einer zweckgemäßen Verwendung der Marke müssen auch Umsätze erzielt werden.

Große Marken wie McDonald’s oder Coca-Cola beanspruchen einen enormen Abstand zu Ihren Marken, kontrollieren den Markt auf mögliche Nachahmer und gehen sofort beim kleinsten Verdacht mit scharfen Abmahnungen gegen potenzielle Inhaber ähnlicher Marken vor. Meist mit Erfolg.

Nicht so in diesem Fall, in dem Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. einen der Markeninhaber vertritt, der von einer großen deutschen Bausparkasse mit vier Backsteinen im Logo angegriffen wurde. Horaks Mandant ließ sich den Namen Hausbaubewertung mit einer Wort-/Bildmarke schützen, in der drei Backsteine abgebildet sind. Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2011 in Sachen der eingetragenen Drei-Steine-Marke wies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jedoch den zulässigen Widerspruch aus der Bildmarke der großen deutschen Bausparkasse mit vier Backsteinen im Logo zurück.

Horak führte an, dass die Inhaber der Vier-Steine-Marke ihre Marke nicht benutzen. Das müssen sie aber, um ihr Schutzrecht zu erhalten. Der Vier-Steine-Markeninhaber hatte seine Marke schon 1992 eingetragen und legte für die Benutzung keinen Beweis vor. So punktete Horak, denn die Einrede der mangelnden Benutzung war statthaft.

Erforderlich ist dabei nämlich grundsätzlich, dass der widersprechende Markeninhaber - in diesem Fall der Vier-Steine-Markeninhaber - die rechtserhaltende Benutzung der Marke nach Art, Dauer und Umfang für die Waren beziehungsweise Dienstleistungen des Verzeichnisses darlegt. Für die Darlegung einer ernsthaften Benutzung einer Marke ist es erforderlich, dass auf eine zulässige Nichtbenutzungseinrede vom Widersprechenden die Benutzung glaubhaft gemacht wird. Diese Glaubhaftmachung der Benutzung stellt eine präsente Beweisart dar.

Der Vier-Steine-Markeninhaber hätte nach der Übermittlung der Einrede von sich aus prompt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen müssen, die zur Glaubhaftmachung benötigt werden. Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Aufgabe der Vier-Steine-Markeninhaber handelt, muss dieser sich alle Unvollständigkeiten der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen. Erst recht, wenn gar keine Stellungnahme erfolgt.

Ein weiterer interessanter Punkt in diesem Fall ist die Rolle des Patent- und Markenamts: In einem Widerspruchsverfahren ist das neutrale Verhalten des DPMA wichtiger als dessen Aufklärungspflicht. Deswegen muss das DPMA keinen Hinweis an den Widersprechenden senden, das dieser Beweise vorlegen soll; darüber hinaus wird dieser ja sowieso von einem Anwalt vertreten.

Die Aufklärungspflicht gegenüber einem Beteiligten des Widerspruchsverfahrens endet dort, wo Hinweise des DPMA die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden. Auch in unserem aktuellen Fall war es so, dass strikt auf das Gebot der Unparteilichkeit geachtet werden musste.

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