Marke als Unterscheidungsmittel setzt Umsätze voraus
Rechtsanwalt Horak dazu: "Für die Darlegung einer ernsthaften Benutzung einer Marke ist es erforderlich, dass die mit der Marke erzielten Umsätze genannt werden. Der Markenschutz dient der Verwendung eines Zeichens als einem Unterscheidungsmittel für bestimmte Waren/Dienstleitungen im Wettbewerb. Dementsprechend müssen bei einer zweckgemäßen Verwendung der Marke auch Umsätze erzielt werden, oder es müssen Gründe dafür genannt werden, warum bei einer ordnungsgemäßen Verwendung der Marke keine Umsätze erzielt werden konnten. Dem ist die Widersprechende nicht nachgekommen. Der Widerspruch war schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an." (oe)
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M., Dipl.-Ing. und Rechtsanwalt, Tel. 0511 590910-20, E-Mail horak@iprecht.de, Internet: www.beukenberg.com