Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzliche Vergünstigungen gewähren wollen, müssen sie darauf achten, dass dafür keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen (unvollständigen) Überblick in alphabetischer Reihenfolge. Wichtig: Es muss sich dabei um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, d.h., sie dürfen keine Gehaltsumwandlung darstellen.
Altersteilzeit
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die vom Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen gezahlt werden (mindestens 20 Prozent des Lohns für die Altersteilzeitarbeit und auf mindestens 70 Prozent des Nettolohns ohne Altersteilzeit) und vom Arbeitgeber übernommene Höherversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind steuerfrei. Diese dürfen jedoch 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen. Zudem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass eine Erstattung der Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit bei der Agentur für Arbeit beantragt wird.
Arbeitsplatz
Leistungen, die zu einer Verbesserung der vorherrschenden Arbeitsbedingungen beitragen und die der gesamten Belegschaft eines Unternehmens zugute kommen und somit im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, sind steuerfrei. Dies trifft z.B. auf Dusch- und Aufenthaltsräume zu.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Notebooks, fallen unter die Steuerfreiheit.
Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
Kleine Sachgeschenke bzw. Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) sind steuerfrei, wenn ihr Wert 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigt (z.B. Blumen, Bücher, Tonträger, Genussmittel). Bei Gutscheinen gilt diese Regelung allerdings nur dann, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist (vgl. Warengutscheine).
Steuerfrei sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt. Dies gilt auch für Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (ebenfalls im überwiegenden betrieblichen Interesse). Aber auch hier gilt: Das Essen darf nicht zu aufwendig sein und die Grenze von 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Aufwandsentschädigung
Wird eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpflegerausgeübt, können bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beläuft sich der Betrag auf 500 Euro im Jahr.
Auslagenersatz
Geldbeträge, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgegeben hat und von ihm zurückerhält (Auslagenersatz), und Geldbeträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um diese für den Arbeitgeber auszugeben (durchlaufende Gelder), sind steuerfrei.