Fahrtkosten u.v.m.
Fahrtkosten bei Dienstreise
Für die steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers gilt keine zeitliche Begrenzung. Dies bezieht sich:
auf tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wie Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug
auf den eigenen Pkw
beim Pkw pauschal 0,30 Euro je gefahrenem km (beim Motorrad 0,13 Euro je km).
Pro begleitende Person, deren Mitfahrtberuflich veranlasst ist, erhöht sich der allgemeine Kilometersatz für Pkw von 0,30 Euro um 0,02 Euro und der ermäßigte Kilometersatz für Motorräder von 0,13 Euro um 0,01 Euro. Daneben können außergewöhnliche Kosten (z. B. für einen Unfall auf einer Dienstreise) in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht bzw. durch den Arbeitgeber erstattet werden. Alternativ zu einer Erstattung mit dem pauschalen Kilometersatz ist auch die Erstattung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer möglich, wenn für ein ganzes Jahr die angefallenen Gesamtkosten im Verhältnis zur Jahresfahrleistung ermittelt werden können. Eine Ausnahme bildet der Einsatz eines unangemessenen Pkw aus der Luxusklasse.
Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
Bei Benutzung des eigenen Pkw kann dem Arbeitnehmer die erste und die letzte Fahrt steuerfrei erstattet werden, außerdem bei einer Familienheimfahrt pro Woche 0,30 Euro je km einfacher Entfernung. Die steuerfreie Erstattung der vollen Kosten sieht der Gesetzgeber nur bei Behinderten vor. Wenn öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn) benutzt werden, erfolgt gleichfalls eine Erstattung mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Bei der doppelten Haushaltsführung ist es ferner zwingende Voraussetzung, dass die Familienheimfahrten – anders als bei den allgemeinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nachgewiesen werden.
Fehlgeldentschädigungen
Im Kassen- oder Zähldienst entstehende Fehlbeträge kann der Arbeitgeber durch pauschale Fehlgeldentschädigungen steuerfrei ausgleichen, soweit der Betrag monatlich nicht über 16 Euro liegt.
Fort- und Weiterbildung
Sofern berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, sind die dafür aufgebrachten Leistungen steuerfrei. Eine Weiterbildungsmaßnahme, die den Charakter einer Belohnung hat, ist dagegen nichtsteuerfrei.
Freigrenzen für Sachbezüge
Sachbezüge – z.B. Geschenke aller Art und Belohnungsessen, die keine reinen Aufmerksamkeiten darstellen, Waren- bzw. Benzingutscheine oder die Mietvorteile bei Überlassung einer Wohnung/Dienstwohnung (geschlossene Einheit) – sind dann steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer den Betrag von insgesamt 44 Euro pro Kalendermonat nicht überschreitet. Da es sich um eine Freigrenze – nicht um einen Freibetrag – handelt, sind bei einer Überschreitung der 44 Euro pro Monat die gesamten Sachbezüge lohnsteuerpflichtig.
Eine Umgehung der Besteuerung ist hier nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, d.h., Beiträge über 44 Euro aus eigener Tasche bezahlt.
Rabatte, von denen der Rabattfreibetrag (s. auch dort) abzuziehen ist, pauschal besteuerte Arbeitgeber-Leistungen sowie Sachbezüge, die nach amtlichen Sachbezugswerten (z.B. Mahlzeiten) oder gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten (z.B. Pkw-Nutzung) zu besteuern sind, fallen nicht unter die Freigrenze.
Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern bzw. der Gesundheitsförderung dienen, bleiben bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Der Freibetrag gilt, wenn
die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Barlohnumwandlung darstellen,
es sich um Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen handelt, oder
wenn Maßnahmen von z.B. Sportvereinen oder Fitnessstudios vom Arbeitgeber bezuschusst werden, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) hinsichtlich Prävention entsprechen. Darunter fallen z.B.: Bewegungsprogramme zur Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel, gesunde Verpflegung zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Übergewicht, Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung und Entspannung, Förderung des Nichtrauchens und des Null-Promille-Prinzips, zur Vermeidung und Reduzierung des Suchtmittelkonsums.
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen.
Gutscheine
Für Gutscheine gilt ebenfalls die 44-Euro-Freigrenze (vgl. Freigrenze für Sachbezüge), solange der Arbeitnehmer mit dem Gutschein eine Sachleistung einlöst (vgl. Warengutscheine).