Bilder haben im Internet eine herausragende Bedeutung. Ein Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Dabei ist beispielsweise längst erwiesen, dass sich Artikel bei eBay besser verkaufen, wenn sie mit einem ansprechenden Bild beworben werden. Verallgemeinert kann man feststellen: Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels als Bild, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Um diesem Verkaufsgrundsatz Rechnung zu tragen, investieren einige Online-Händler ein kleines Vermögen in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Die einen beschaffen sich eine teure Fotoausrüstung und fotografieren ihre Artikel selbst, wobei in der Regel noch eine aufwendige Nachbearbeitung am Computer erfolgt. Die anderen beauftragen gleich einen professionellen Fotografen mit der Erstellung der Bilder.
Um so ärgerlicher ist es für den Händler, wenn er später bei einem anderen Anbieter, sei es im Rahmen eines gewerblichen oder privaten Verkaufsgeschäfts, genau diese Bilder, in die er so viel Zeit und Geld investiert hat, wieder entdeckt. Doch darf das Problem nicht nur auf den kommerziellen Verkehr begrenzt werden – auch in Blogs erfreuen sich grafisch untermalte Artikel einer erhöhten Aufmerksamkeit. Zu verlockend ist es, etwa mit der Google-Bildersuche schnell nach einem passenden Bild zu suchen und das zu übernehmen.
Fahndung nach Urheberrechtsverstößen
Während die Suche nach Urheberrechtsverstößen früher noch recht aufwändig war und teilweise auch kostenintensiv, stellt sich dies heute anders dar: So kann man beispielsweise bei der Bildersuche der Suchmaschine Google ein Bild selber hochladen und Webseiten anzeigen lassen, die dieses – oder ein ähnliches – Bild verwenden. In Kombination mit der grundsätzlich auf Webseiten geltenden Impressumspflicht bzw. den in gewerblichen Anzeigen geltenden Pflichtangaben lässt sich dann auch sehr schnell ein Verantwortlicher ermitteln.
Urheberrechtlicher Schutz
Die selbst oder von Dritten in Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat also etwa der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG einen Rechtsverstoß dar.
Rechtsfolge dieses Verstoßes sind:
1. Unterlassungs-,
2. Beseitigungs-,
3. Auskunfts-, Rechnungslegungs- und
4. Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.
In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund. Geltend gemacht werden diese üblicherweise mit einer Abmahnung. Eher selten ist in der Praxis der Fall, dass nicht die Abmahnung gewählt wird, sondern die Berechtigungsanfrage – hier wird der Verwender eines Bildes aufgefordert, die Rechte an dem genutzten Bild klarzustellen.
Sinnvoll ist dies bei noch unklaren Sachverhalten, wenn also etwa die Möglichkeit im Raum steht, dass der Verwender eventuell ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat. Der Vorteil einer solchen Berechtigungsanfrage liegt u. a. darin, dass – anders als bei einer unberechtigten Abmahnung – kein Schadensersatzanspruch begründet wird. Gleichwohl ist auch nach einer Berechtigungsanfrage eine Abmahnung noch denkbar.
Auf der nächsten Seite geht es u.a. um den Unterlassungsanspruch.
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