Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen, wobei in der Praxis die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung der Regelfall ist.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll.
(Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Aboshop erhältlich ist.)
Höhe der Streitwerte
Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten im Schnitt noch relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das Landgericht Memmingen (Aktenzeichen: 12 S 796/10), dass ein Streitwert von 5.000 Europa angemessen sei. Das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.3.2007 – Az. 28 O 551/ 06) befand, dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikel bildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000 Euro zu Buche schlage.
Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 Euro inkl. USt. Insgesamt ist festzustellen, dass jedenfalls ein Streitwert von 5.000 Euro im Regelfall noch angemessen sein wird.
Allerdings ändert sich die Rechtsprechung in Teilen, jedenfalls was reine Produktfotografien angeht – hier ist zu bemerken, dass die Gerichte zunehmend bereit sind, die Streitwerte durchaus herabzusetzen. Hierbei handelt es sich normalerweise lediglich um Lichtbilder, bei denen sich der Schutz (Leistungsschutzrecht) auf den Schöpfungsakt begrenzt. Hier hat das OLG Köln (6 W 256/11) einen Streitwert von 3.000 Euro als angemessen erachtet. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk beim Streitwert erscheint auch durchaus schlüssig und wird zunehmend von der Rechtsprechung aufgegriffen.
Hinweis
Im Urheberrecht beschränkt sich seit Inkrafttreten des § 97a Abs. 2 UrhG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro (100-Euro-Abmahnung). Die Rechtsprechung sieht dies beim "Bilderklau" auch durchaus oft gegeben, insbesondere auch, wenn ein privater Verkäufer ein fremdes Bild im Rahmen einer eBay-Auktion verwendet hat (so etwa die Amtsgerichte Köln und Düsseldorf).
Diese bisherige Regelung wird aber voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 abgeschafft durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Bundesrat-Drucksache 219/13). Stattdessen wird in urheberrechtlichen Streitigkeiten sodann ein Regelstreitwert von 1.000 Euro hinsichtlich Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber Verbrauchern eingeführt.
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