Anspruch auf Schadensersatz, Bildhonorare
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Schuldhaft ist dabei nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten – wobei sehr hohe Anforderungen gestellt werden, etwa dass man bei fremden Werken die vollständige Rechtekette im Zweifelsfall nachzuweisen hat.
Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns,
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Zuge der Lizenzanalogie,
Herausgabe des Verletzergewinns.
Da in den typischen Fällen von "Bilderklau" auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß für den Verletzten sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen üblicherweise mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz im Zuge der so genannten "Lizenzanalogie".
Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dann bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.5.2006 – Az. 21 O 12175/04) sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 9.5.2006 – Az. I20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) zurückgegriffen werden.
Bildhonorare
Die MFM gibt jährlich unter dem Titel "Bildhonorare – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient. Für Einblendungen im Internet werden danach bestimmte Honorare als marktüblich angesehen (siehe Tabellen), wobei es aber je nach Einzelfall Abzüge geben kann (etwa bei kleinen Bildern) oder auch Aufschläge (bei Mehrfachverwendung).
Nutzungsdauer | Einblendung auf Homepage (Startseite) | Einblendung auf Unterseite | Einblendung in Bannerwerbung |
bis eine Woche | 90 | 60 | 180 |
bis ein Monat | 150 | 100 | 300 |
bis drei Monate | 225 | 150 | 450 |
bis sechs Monate | 270 | 180 | 540 |
bis ein Jahr | 465 | 310 | 930 |
bis drei Jahre | 695 | 465 | 1.395 |
(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)
Nutzungsdauer | Einblendung auf Homepage (Startseite) | Einblendung auf Unterseite | Einblendung in Bannerwerbung |
bis eine Woche | 180 | 120 | 360 |
bis ein Monat | 290 | 195 | 585 |
bis drei Monate | 380 | 255 | 765 |
bis sechs Monate | 490 | 325 | 975 |
bis ein Jahr | 780 | 520 | 1.560 |
bis drei Jahre | 1.170 | 780 | 2.340 |
(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)
Ist dem Rechteinhaber nicht bekannt, wie lange und in welchem Umfang der Verletzer das Lichtbild/die Lichtbilder im Internet genutzt hat, so kann er sich diese Informationen im Rahmen eines Auskunftsverlangens vom Verletzer beschaffen, § 101 UrhG.
Weiterhin muss festgestellt werden, dass unter Umständen ein so genannter Verletzeraufschlag dazu kommen kann. Dieser ist nicht pauschal, sondern je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall vorzunehmen und liegt üblicherweise zwischen 50 und 150 Prozent der bereits im Zuge der Lizenzanalogie zu berechnenden Lizenzkosten. Vorzunehmen ist er nach Teilen der Rechtsprechung regelmäßig etwa dann, wenn ein Bild ohne Benennung des Urhebers verwendet wird. Auch sind Aufschläge bei Mehrfachverwendungen üblich.
Achtung:
Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 6.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.
Fazit
Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto "Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein" werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. "geklaut". Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen. (tö)
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