Muss ein Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen so stellt sich die Frage, welche Person für die Ausführung des Amtes geeignet ist. Unabhängig von der Frage, ob ein interner Datenschutzbeauftragter oder ein externer Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen die geeignetere Lösung darstellt, soll in diesem Artikel geklärt werden, welche Beschäftigten im Unternehmen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen können und wann sich bei einer Beauftragung Schwierigkeiten stellen können.
Welche Fähigkeiten muss der Datenschutzbeauftragte besitzen?
Der Datenschutzbeauftragte muss nach dem Gesetz dazu befähigt sein, sein Amt sachgerecht auszuüben. Dies erfordert insbesondere, dass der Datenschutzbeauftragte Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung kennen und daneben auch Kenntnisse über rechtliche und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge besitzen muss. Der Datenschutzbeauftragte muss insbesondere auch mit der Organisation des Betriebes und dessen Funktionen vertraut sein. Dies umfasst einen Überblick zu sämtlichen betrieblichen Fachaufgaben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten
Zudem dürfen nur diejenigen Personen zum Beauftragten für Datenschutz bestellt werden, die die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausführung ihres Amtes besitzen. Der Begriff der Zuverlässigkeit umfasst neben einer sorgfältigen und gründlichen Arbeitsweise auch Belastbarkeit, Lernfähigkeit, Loyalität und Gewissenhaftigkeit. Unter den Begriff der Zuverlässigkeit fällt daneben auch die Vereinbarkeit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten mit dessen anderen hauptamtlichen und nebenamtlichen Aufgaben.
Die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten
Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben gesetzeskonform wahrnehmen kann, muss er in seiner Entscheidung und Bewertung von Sachverhalten unabhängig sein. Dass die Unabhängigkeit gerade im Bereich des Datenschutzes eine große Rolle spielt wurde in diesem Jahr bereits durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt.