Welche Berufe bergen einen Interessenkonflikt?
In der juristischen Literatur werden einige Berufsgruppen mit einem potentiellen Interessenkonflikt gesehen, der die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten und damit eine wirksame Tätigkeit in Frage stellt. Dies sind - neben Mitgliedern der Unternehmensleitung, die auf Grund § 4f Abs. 3 S. 1 BDSG nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden dürfen - nach zumeist vertretener Ansicht die Inhaber eines Unternehmens sowie EDV- und Personalverantwortliche und IT- Administratoren.
Aus den genannten Gründen sind auch Bestellungen von engeren Verwandten der Unternehmensleitung und ähnlichen Personen zu vermeiden.
Welche Personen kommen für die Bestellung zum internen Datenschutzbeauftragten in Frage?
Die Mitarbeiter der Revision, der Rechtsabteilung und der Organisation können zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, soweit ein Interessenkonflikt nicht besteht. In der Literatur werden sowohl der Leiter der Innenrevision sowie der EDV-Revision für die Position als grundsätzlich geeignet erachtet.
Vermeidung von Interessenkollisionen durch externen Datenschutzbeauftragten
Ein interner Interessenkonflikt lässt sich in der Praxis durch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten vermeiden.
Der Rechtsbeistand als externer Datenschutzbeauftragter
Unternehmensanwälte, die das Unternehmen sowohl in allgemeinen Rechtsangelegenheiten als auch als externer Datenschutzbeauftragter betreuen, unterliegen in der Regel einem Interessenkonflikt, da diese zugleich die Interessen des Mandanten und - quasi interessenneutral - die Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrnehmen müssen.
Dem Rechtsanwalt ist es gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA indes berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gilt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BORA auch für alle mit einem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte. Liegt eine Vertretung widerstreitender Interessen vor sind alle Mandate in derselben Rechtssache unverzüglich niederzulegen. Eine derartige Interessenkollision kann zudem die Unzulässigkeit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten und damit die Abberufung durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde zur Folge haben (mit entsprechenden Bußgeldrisiken für das Unternehmen).