Fazit
Soll ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt werden ist darauf zu achten, dass dieser unabhängig und unter Meidung von Interessenkonflikten seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann. Auch bei Bestellung von externen Datenschutzbeauftragten, die unabhängig ihrer Aufgabe nachkommen müssen, muss darauf geachtet werden, dass diese keinen Interessenskonflikten unterliegen. Rechtsanwälte, die für die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter in der Regel besonders geeignet sind, sollten zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit als Datenschutzbeauftragter die Unternehmen daher nicht gleichzeitig zu allgemeinen Rechtsthemen beraten. (oe)
Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.
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