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Wenn Lokführer, Busfahrer oder Beschäftigte im ÖPNV generell streiken, passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erscheinen. Auch widrige Wetterlagen können Pendlern das Leben schwer machen. Wenn umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, spricht man arbeitsrechtlich von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko.
„Arbeitnehmer tragen das sogenannte ‚Wegerisiko‘. Das bedeutet, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Ein Streik im Nahverkehr entbindet nicht von der Pflicht zur Pünktlichkeit“, betont Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V..
Wenn Busse und Bahnen ausfallen, müssen Arbeitnehmer nach Alternativen suchen. Zumutbar sind dabei der Umstieg auf nicht bestreikte Verkehrsmittel (z. B. Deutsche Bahn, private Anbieter), Fahrgemeinschaften mit Kollegen, früheres Aufbrechen, um Verzögerungen einzuplanen, die Nutzung von Carsharing-Angeboten oder sogar Taxis.
Diesen Sanktionen drohen Arbeitnehmern bei Verspätung
Arbeitnehmern ist es durchaus zuzumuten, bei angekündigten Arbeitsniederlegungen oder schlechtem Wetter das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es beispielsweise bei Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr erkennbar darauf ankommen lässt, ob es zu erheblichen Verspätungen kommt oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.
In manchen Fällen kann laut Fachanwalt Görzel sogar eine Abmahnung drohen. Auch wer bei Streik im ÖPNV oder Streik in Kindergarten oder Kita einfach zuhause bleibt, muss mit Konsequenzen rechnen.
"Arbeitgeber dürfen allerdings – wenn es betrieblich möglich ist – Homeoffice gewähren oder zulassen, dass Arbeitnehmer kurzfristig Gleitzeit oder Urlaub nehmen", erklärt Görzel. Hilfreich ist es, wenn es dazu bereits betriebliche Regelungen gibt.
Muss man verpasste Arbeitszeit nacharbeiten?
Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter etwa, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Fachanwalt Görzel dazu: "Arbeitgeber dürfen nur dann eine Nacharbeit verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist. In der Praxis kommt es darauf an, ob eine faire Lösung für beide Seiten gefunden wird."