Streik oder schlechtes Wetter

Was passiert, wenn man wegen Streik zu spät kommt?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Bei Streik bei Bahn oder ÖPNV kann der Weg zur Arbeit schnell zum Problem werden. Allerdings können unpünktlichen Arbeitnehmern auch in diesem Fall echte Sanktionen drohen - bis hin zu Gehaltsabzügen.
Ob Stau im Straßenverkehr oder Eis und Schnee auf der Fahrbahn: Wer mit Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, braucht eine gute Begründung dafür.
Ob Stau im Straßenverkehr oder Eis und Schnee auf der Fahrbahn: Wer mit Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, braucht eine gute Begründung dafür.
Foto: Markus Langer - Fotolia.com

Wenn Lokführer, Busfahrer oder Beschäftigte im ÖPNV generell streiken, passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erscheinen. Auch widrige Wetterlagen können Pendlern das Leben schwer machen. Wenn umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, spricht man arbeitsrechtlich von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko.

„Arbeitnehmer tragen das sogenannte ‚Wegerisiko‘. Das bedeutet, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Ein Streik im Nahverkehr entbindet nicht von der Pflicht zur Pünktlichkeit“, betont Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V..

Wenn Busse und Bahnen ausfallen, müssen Arbeitnehmer nach Alternativen suchen. Zumutbar sind dabei der Umstieg auf nicht bestreikte Verkehrsmittel (z. B. Deutsche Bahn, private Anbieter), Fahrgemeinschaften mit Kollegen, früheres Aufbrechen, um Verzögerungen einzuplanen, die Nutzung von Carsharing-Angeboten oder sogar Taxis.

Diesen Sanktionen drohen Arbeitnehmern bei Verspätung

Arbeitnehmern ist es durchaus zuzumuten, bei angekündigten Arbeitsniederlegungen oder schlechtem Wetter das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es beispielsweise bei Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr erkennbar darauf ankommen lässt, ob es zu erheblichen Verspätungen kommt oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

In manchen Fällen kann laut Fachanwalt Görzel sogar eine Abmahnung drohen. Auch wer bei Streik im ÖPNV oder Streik in Kindergarten oder Kita einfach zuhause bleibt, muss mit Konsequenzen rechnen.

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"Arbeitgeber dürfen allerdings – wenn es betrieblich möglich ist – Homeoffice gewähren oder zulassen, dass Arbeitnehmer kurzfristig Gleitzeit oder Urlaub nehmen", erklärt Görzel. Hilfreich ist es, wenn es dazu bereits betriebliche Regelungen gibt.

Muss man verpasste Arbeitszeit nacharbeiten?

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter etwa, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

Fachanwalt Görzel dazu: "Arbeitgeber dürfen nur dann eine Nacharbeit verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist. In der Praxis kommt es darauf an, ob eine faire Lösung für beide Seiten gefunden wird."

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