Mit dem Konzept der "Scheinselbstständigkeit" legt die Politik vielen Freelancern Steine in den Weg, ist der FDP-Arbeitsmarktexperte Johannes Vogel überzeugt. Dabei bräuchte man "die Kreativität und Schaffenskraft von Selbstständigen dringend", so Vogel. Man dürfe Selbstständige nicht mehr länger wie "Erwerbstätige zweiter Klasse" behandeln.
Zusammen mit der FDP-Fraktion fordert er daher eine Änderung des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens. Es wird von der Sozialversicherung auf Antrag der Betroffenen durchgeführt und soll klären, "ob sie den Auftragnehmer im Rahmen einer geplanten Zusammenarbeit als Selbständigen oder als Angestellten ansieht". Nach Ansicht der Freien Demokraten ist das derzeitige Verfahren intransparent und langwierig. Besser wäre eine Durchführung durch eine neutrale Stelle wie die Finanzämter, Gewerbebehörden oder die Kammern.
Für unzeitgemäß hält die FDP auch die Prüfkriterien, die Selbständigkeit heute faktisch zu einer "Restgröße" machten: Als selbständig gelte, wer nicht als Angestellter eingestuft werde. Es gebe aber keine eigenständigen Kriterien, die verlässlich zur Einstufung "selbständig" führten, kritisiert Vogel. Klar wird durch die Diskussion um den Antrag der FDP-Fraktion, das vieles zum Thema Scheinselbstständigkeit missverständlich ist und einer Definition bedarf. Die Informationen in diesem Beitrag dienen jedoch nur der Information und sind keine Rechtsberatung.
Scheinselbstständigkeit - Definition
Generell geht es bei der Scheinselbstständigkeit darum, dass jemand nur den sogenannten "Rechtsschein" der Selbstständigkeit erweckt, obwohl tatsächlich ein mehr oder weniger abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Ist das der Fall müsste der Arbeitgeber eigentlich Arbeitgeberbeiträge abführen. Da dies nicht erfolgt, betrachten die Finanzämter Scheinselbstständigkeit als eine Form der Schwarzarbeit.
Nicht immer ist die Unterscheidung aber einfach. Im Folgenden finden Sie daher eine Checkliste mit den wichtigsten Kriterien, mit denen Sie klären können, ob es sich um eine echte Selbstständigkeit handelt oder um eine Scheinselbstständigkeit.
Checkliste mit den wichtigsten Kriterien
Zu den wichtigsten Fragen gehören:
Ist der Selbstständige an Weisungen gebunden oder nicht?
Kann er sich den Ort selbst aussuchen, an dem er seine Arbeit erledigt?
Muss er sich an feste Arbeitszeiten halten?
Weitere mögliche Kriterien sind:
Wer haftet für die erbrachte Leistung?
Wird ein auftragsbezogenes Angebot erstellt?
Wird eine Rechnung über eine vorher ausgehandelte Summe erstellt?
Wird Urlaub bezahlt und/oder müssen Krankmeldungen abgegeben werden?
Sucht sich der Selbstständige selbst weitere Kunden und macht er dafür etwa eigene Werbung oder stellt seine Tätigkeiten auf einer Webseite dar?
Nicht von Bedeutung ist dagegen die Frage, wie lange ein Selbstständiger bereits für einen Auftraggeber tätig ist. Auch ist nicht relevant, ob er seine Tätigkeiten vor allem in den Räumen des Auftraggebers erledigt oder nicht. Die Anzahl der Auftraggeber wird häufig als Kriterium genannt. Sie ist jedoch nicht mehr von Bedeutung, so dass jedes einzelne Arbeitsverhältnis im Falle einer Prüfung unabhängig voneinander bewertet wird.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat eine weitere Liste mit typischen Merkmalen unternehmerischen Handels zusammengestellt, die abgeklärt werden können:
Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
Einkaufs- und Verkaufskonditionen
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
Freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit
Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte
eigene Kundenakquisition
Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt durch etwa eigene Briefköpfe oder Zeitungsannoncen
Bei der Frage, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt, empfiehlt die IHK Main Frankfurt zudem eine Prüfung der folgenden Punkte:
Vorliegen eines Dauerauftrags
Gestaltung des Dauerauftrags (zum Beispiel Ausschließlichkeitsvereinbarung)
Umfang der Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Auftrags
Angaben des Auftraggebers oder des selbstständig Tätigen
Art der Waren beziehungsweise Dienstleistungen dient ausschließlich den Interessen des Auftraggebers
Äußeres Auftreten zum Beispiel in Dienstkleidung
Scheinselbstständigkeit - Diese Strafen drohen
Bereits seit einigen Jahren sind die Behörden verstärkt bemüht, Scheinselbstständigkeit aufzuspüren und zu bekämpfen. Die Kontrollen werden durch die Hauptzollämter durchgeführt. Zuständig sind dort die Abteilungen für Finanzkontrolle und Schwarzarbeit.
Bis zum Jahr 2003 galt noch eine sogenannte Vermutungsregelung. Trafen drei von fünf gesetzlich geregelten Merkmalen zu, dann gingen die Prüfer vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus. Heute ist die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) für das bereits genannte Statusfeststellungsverfahren zuständig.
Das Risiko liegt weniger bei dem vermeintlich Selbstständigen als bei dem Auftraggeber. So kann ein Betroffener nach Angaben der IHK Main Frankfurt "unter Umständen seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen". Er könne dann unter anderem rückständiges Arbeitsentgelt, Urlaub, Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.
Außerdem kann der Auftraggeber für bis zu vier Jahre rückwirkend zur Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gezwungen werden. Hier können relativ schnell auch fünfstellige Beträge entstehen, die eventuell noch weiter um Säumniszuschläge steigen. Eine Rückforderung dieser Summe vom Auftragnehmer ist nur in äußerst engen Grenzen möglich und nur als Abzug vom Arbeitsentgelt für die folgenden drei Gehaltszahlungen, merkt die IHK Main Frankfurt an.
Anders sieht es bei möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen aus. Sind hier Außenstände entstanden, haften sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer. Insgesamt sind die Regelungen sehr kompliziert und es empfiehlt sich einen Steuerberater und gegebenenfalls auch einen einschlägig bewanderten Anwalt hinzuzuziehen.
Im Fall einer vorsätzlichen Scheinselbstständigkeit sind weitere Rückzahlungsforderungen und möglicherweise auch Bußgelder sowie sogar Gefängnisstrafen möglich. Der Verjährungsrahmen liegt bei 30 Jahren.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Eine Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen ist nicht immer einfach. Folgende Punkte sollten möglicherweise Betroffene vermeiden:
Gehen Sie keine Regelungen ein, die Sie an Weisungen binden.
Sorgen Sie dafür, dass Sie selbst bestimmen können, wann und wo Sie Ihre Tätigkeiten erledigen.
Setzen Sie keine Hard- und Software ein, die vom Auftraggeber kontrolliert wird.
Präsentieren Sie Ihre Leistungen zum Beispiel auf einer eigenen Webseite und suchen Sie selbst aktiv nach neuen Kunden.