Umfang und vertragliche Abänderung
Der § 377 HGB ist ein so genanntes "nachgiebiges Recht". Durch Einzelvertrag oder Handelsbrauch kann die Rügepflicht verschärft, genauer beschrieben, gemildert oder aufgehoben werden. Inwieweit die Untersuchungs- und Rügepflichten allerdings im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändert werden dürfen, ist umstritten.
Der Umfang der Untersuchungspflicht ist je nach Lage des Einzelfalls zu bemessen. Die geschuldete Untersuchung muss so lange und gründlich durchgeführt werden, dass ein zuverlässiges Urteil über die Mängelfreiheit der Ware möglich ist. Bei umfangreichen Lieferungen wird zumeist die Überprüfung anhand von Stichproben ausreichend sein. Wichtig ist, dass diese in angemessener Zahl und Streuung durchgeführt und dokumentiert werden.
Mögliche Mängel der Ware
Der Umfang der Untersuchungspflicht richtet sich nach der Beschaffenheit der Ware. Fehlt dem Käufer die erforderliche Sachkunde zu einer ausreichenden Untersuchung, dann ist er gehalten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Sollte die Mangelfreiheit nur durch Inbetriebnahme der Sache möglich sein, dann ist auch eine solche Inbetriebnahme im Sinne von § 377 HGB als erforderlich anzusehen.
Entscheidend ist die rechtzeitigkeit der Rüge
Entscheidend ist, dass der Käufer nicht nur untersucht, sondern auch rechtzeitig rügt. Die Rechtzeitigkeit der Rüge wird in den meisten Fällen davon abhängen, ob die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersucht worden ist. Unverzüglich in diesem Zusammenhang bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wird bei der Untersuchung ein Mangel offenbar, so hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dies bedeutet, dass bereits geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeiten in der Erfüllung der Rügepflicht zu einem Erlöschen der Mängelrechte führen können. Es geht zwar bei der rechtzeitigen Rüge in den meisten Fällen nicht um Stunden, aber Verzögerungen um einige Tage können schon die beschriebenen nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Wenn beispielsweise eine Lieferung von Monitoren zunächst 14 Tage beim Kunden nicht untersucht wird und erst am 15. Tag ein offensichtlicher Mangel dem Verkäufer mitgeteilt wird, so ist dies nicht mehr rechtzeitig. Leider lassen sich keine generellen Fristen für die Rechtzeitigkeit nennen, da die Gerichte sich bisher nicht auf eine feste Frist festgelegt haben.
Bei einem durch angemessene Untersuchung nicht erkennbaren Mangel, muss der Käufer, auch wenn er eine Untersuchung zuvor überhaupt unterlassen hat, lediglich unverzüglich nach Entdeckung des Mangels anzeigen (§ 377 Abs. 2 HGB).