WLAN-Hotspots und Co.

Film online gestellt - Urheberrecht verletzt

08.03.2011

Auch Internetanschlüsse in Hotels betroffen

Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass die besprochene Entscheidung nicht nur für die Betreiber von Internetcafés von Bedeutung ist. Vielmehr betrifft sie jeden, der einen Internetanschluss Dritten zugänglich macht, beispielsweise durch Bereitstellung eines sog. WLAN-Hotspots in einem Café, Hotel oder ähnlichem. Der Entscheidung ist der generelle Trend der Rechtssprechung zu entnehmen, mehr und mehr den Anschlussinhaber des Internetzugangs für dessen rechtmäßige Nutzung verantwortlich zu machen und nicht mehr nur auf den konkreten Nutzer abzustellen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Zimmer-Goertz jedem, der einen Internetanschluss nicht ausschließlich selbst nutzt, entsprechende technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und sich ggf. durch einen fachlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für Internetanschlussinhaber insbesondere auch im Falle des Erhalts einer Abmahnung aufgrund einer durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung. OE

Mathias Zimmer-Goertz ist Rechtsanwalt und DASV-Mitglied und arbeitet bei der Beiten Burkhardt GmbH in Düsseldorf.

Kontakt:

Tel.: 0211 518989-129, Internet: www.beitenburkhardt.com und www.mittelstands-anwaelte.de

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