II. Aufhebungsvertrag und Abfindung ohne drohende Kündigung
Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens werden in der Praxis häufig Aufhebungsverträge (auch Auflösungsverträge genannt) geschlossen. Anders als bei einer Kündigung, die eine einseitige Erklärung darstellt, wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, also durch eine beiderseitige Erklärung beendet. Ganz gleich, ob dabei zusätzlich noch eine Abfindung ausgehandelt wird, hat ein solcher Vertrag für den Arbeitnehmer eine Sperrzeit im Hinblick auf den anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge ( § 144 SGB III). Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, in denen der Arbeitslose und seine mitversicherten Familienangehörigen nicht krankenversichert sind (der Arbeitslose muss die Beiträge in dieser Zeit selbst zahlen).
Zusätzlich mindert sich noch die Dauer seines Arbeitslosengeldbezuges um ein Viertel (§128 I 4 SGB III). Mit all diesen weit reichenden Konsequenzen will der Gesetzgeber den Arbeitslosen dafür sanktionieren, dass er wie bei einer Eigenkündigung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeit aus freien Stücken aufgegeben hat.
Hat der Arbeitslose durch den Aufhebungsvertrag noch eine Abfindung erhalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslodengeld noch zusätzlich zur Sperrzeit, wenn im Aufhebungsvertrag der dort vorgesehene Beendigungszeitpunkt nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist übereinstimmt. Da in der Regel beide Vertragsparteien derart negative Folgen für den Arbeitnehmer vermeiden wollen, tut man auch hier gut daran, den Vertrag vor Unterzeichnung rechtlich prüfen zu lassen.