III. Abwicklungsvertrag und Abfindung nach oder vor angedrohter Kündigung
Hat der Arbeitgeber gekündigt, so hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Klage dagegen zu erheben. Lässt er die Frist verstreichen, gilt die Kündigung als akzeptiert. Für eine Abfindungszahlung besteht dann keine Veranlassung mehr (s. o.).
In Ausnahmefällen ist diese Frist nicht zu wahren, so z.B. wenn die Kündigung schon deshalb unwirksam ist, weil sie gar nicht schriftlich erfolgte. In diesen Fällen kann auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geklagt werden.
Wird die Kündigungsschutzklage erhoben, einigen sich die Parteien in einer Vielzahl von Fällen vor Gericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (Abfindungsvergleich ). Mit einem für die Praxis bedeutsamen Urteil vom 17.10.2007 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass im Falle eines gerichtlichen Vergleichs, der das Ende des Arbeitsverhältnis nicht vorverlegt, also die Kündigungsfrist wahrt, eine Sperrzeit nicht eintritt.
Es muss jedoch nicht immer zum gerichtlichen Prozess kommen, um hier Rechtssicherheit vor einer Sperrzeit zu erhalten: Offensichtlich in Anbetracht der o.g. Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung vom 24.10.07 eine Änderung der Dienstverordnung zur Sperrzeit veröffentlicht (www.arbeitsagentur.de zu § 144 SGB III), wonach künftig die Sachbearbeiter bei Aufhebungsverträgen keine Sperre zu verhängen haben, wenn
- die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr beträgt,
- der Arbeitgeber betriebsbedingt zum gleichen Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte (konkret drohende Kündigung),
- die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist.
Will man zu dieser Thematik wirklich Rechtssicherheit erlangen, sollte man tunlichst fachkundigen Rat einholen. Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser! (oe)
Die Autorin Dr. Agnes Strehlau-Weise ist Rechtsanwältin und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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Rechtsanwältin Dr. Agnes Strehlau-Weise, c/o Anwaltskanzlei Sichtermann & Partner, Hafenstraße 12, 26603 Aurich, Tel.: 04941 4181, E-Mail: info@sichtermannpp.de, Internet: www.sichtermannpp.de