Sein Vermögen kann jeder grundsätzlich so verteilen, wie er es für richtig hält. Diese so genannte Testierfreiheit ermöglicht es aber auch, die gesetzlichen Erben im Testament zu enterben, sie also vom Erbe auszuschließen.
Wem steht ein Pflichtteil zu?
Wurden Sie enterbt, gehen Sie trotzdem nicht leer aus. Sie können den so genannten Pflichtteil verlangen. Damit haben Sie Anspruch auf die Zahlung im Wert des halben gesetzlichen Erbteils, den Sie ohne das Testament erhalten hätten. Ehepartner, Lebenspartner und Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, die Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften erhalten keinen Pflichtteil.
Es geht ums Geld
Beim Pflichtteil geht es immer um Geld, also den Wert des Nachlasses, und nicht um einzelne Gegenstände. Wie schwierig es manchmal ist, diesen Wert zu bestimmen, zeigt ein Rechtsstreit über eine Lebensversicherung, den der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden musste. Die Karlsruher Richter bestimmten, dass der Wert einer Lebensversicherung unmittelbar vor dem Tod des Versicherungsnehmers - das ist in aller Regel der Rückkaufswert - bei der Pflichtteilberechnung zugrunde gelegt wird. Zuvor waren die Prämien als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Pflichtteilberechtigte profitieren heute von dem Urteil (Az.: IV ZR 230/08). Nicht immer ist genug Bares da, um Ihren Pflichtteil direkt auszuzahlen. Wer zur Erfüllung Ihrer Ansprüche beispielsweise das geerbte Haus verkaufen müsste, kann von Ihnen eine Stundung verlangen.
Wann der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Das heißt, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter nach Ablauf dieser Frist keine Forderungen gegen die Erben mehr stellen können. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Todesfall eingetreten ist, aber nur dann, wenn Sie wissen, dass Ihr Verwandter gestorben ist und dass er Sie enterbt hat. Ohne eine solche Kenntnis verjähren Pflichtteilsansprüche in 30 Jahren.
Ist "Sich-arm-Schenken" möglich?
Häufig verschenken Erblasser kurz vor ihrem Tod Vermögensteile beispielsweise an Pflegepersonen oder Menschen, die sie versorgen möchten - und um bewusst den Pflichtteil zu schmälern. Doch das Motto "Was weg ist, ist weg!" geht nicht auf, denn Sie dürfen als Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zum Nachlass hinzugerechnet werden. Dabei gilt allerdings: Je länger die Schenkung her ist, desto weniger wird sie berücksichtigt.