Gleitende Frist
So funktioniert die gleitende Frist:
Eine Schenkung wird nur im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen.
Zeitpunkt der Schenkung - Berücksichtigung in %
im 1. Jahr vor dem Erbfall - 100
im 2. Jahr vor dem Erbfall - 90
im 3. Jahr vor dem Erbfall - 80
im 4. Jahr vor dem Erbfall - 70
im 5. Jahr vor dem Erbfall - 60
im 6. Jahr vor dem Erbfall - 50
im 7. Jahr vor dem Erbfall - 40
im 8. Jahr vor dem Erbfall - 30
im 9. Jahr vor dem Erbfall - 20
im 10. Jahr vor dem Erbfall - 10
im 11. Jahr vor dem Erbfall - 0
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
In recht seltenen Fällen kommt es vor, dass pflichtteilsberechtigte Kinder erbunwürdig sind. Die Eltern können ihnen unter sehr engen Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen: So zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihnen oder seinen Geschwistern nach dem Leben trachtet (Beispiel: Der Sohn der Erblasserin tötet ihren langjährigen Lebensgefährten). Auch bei Verbrechen oder schweren Vergehen gegen diese Personen kann der Pflichtteil entzogen werden. Unter Umständen genügt auch bereits eine andere vorsätzliche Straftat mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe, wenn der Pflichtteilanspruch des Kindes den Eltern dadurch nicht zumutbar wäre. Früher konnte "ehrloser und unsittlicher Lebenswandels" ein Grund für einen Pflichtteilsentzug sein. Das war aber oft zu unbestimmt und wurde bei der letzten Erbrechtsreform gestrichen.
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