Müssen Manager künftig wirklich stärker haften?

So richten Sie ein Risikoüberwachungssystem ein

15.09.2009

D. Organisation des rechtlichen Risikomanagements

Die Durchführung eines Risikomanagements gem. § 91 Abs. 2 AktG ist ohne die Berücksichtigung rechtlicher Aspekte nicht denkbar. Zu klären bleibt jedoch, wie das "rechtliche Risikomanagement" in das Gesamtrisikoüberwachungssystem zu integrieren ist. Projektverantwortlichen und Controllern kommt dabei eine Schlüsselrolle zu, weil sie es regelmäßig sind, die Risiken am frühesten erkennen können und der Geschäftsleitung zu berichten haben. In größeren Einheiten kann die Funktion auf den unmittelbar der Unternehmensleitung untergeordneten Case-Manager übertragen werden, der Mitglied der Rechtsabteilung ist. In kleineren und mittleren Unternehmen werden diese Aufgaben von einem wirtschaftsberatenden Rechtsanwalt wahrgenommen werden können. Ein Blick nach Schweden zeigt, dass dies funktioniert. Nicht zuletzt aufgrund der persönlichen Haftung der Mitglieder der Unternehmensleitung sind dort häufig in dem dem deutschen Aufsichtsrat ähnlichen Vorstand ("Styrelse") Rechtsanwälte vertreten, die im Rahmen des Rechtsmanagements den Case-Manager anleiten und überwachen.

Ausgangspunkt aller organisatorischen Überlegungen ist, dass rechtliche Risiken ohne Rechtskenntnisse nicht erkannt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Unternehmensleitung die jeweils erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, Fachkenntnisse und Erfahrungen mitzubringen oder sich gegebenenfalls zu verschaffen hat. Demnach kann sie in der Regel Rechtsunkenntnis auch nicht entschuldigen, da sie in diesem Fall rechtlichen Rat einzuholen hat.

Bei der Integration des Rechtsmanagements in das Risikoüberwachungssystem ist zunächst Aufgabe des Case-Managers, die für das Unternehmen typischerweise relevanten rechtlichen Vorschriften systematisch zu sammeln, für das Verständnis der Mitarbeiter auf den jeweiligen Entscheidungsstufen aufzubereiten und ihre Anwendung zu schulen. Ferner ist an die Teilnahme des Casem-Mnagers an Arbeitsgruppen im Rahmen der Risikoüberwachung zu denken. Vor allem ist dabei sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Regeln, die die Tätigkeit des Unternehmers bestimmen, ermittelt und in der Organisation des Unternehmens berücksichtigt werden. So sind etwa die Projekte zu definieren, die zwingend der Einholung von Rechtsrat bedürfen, um Gesetzesverstöße zu vermeiden und wirtschaftliche Risiken zu minimieren, zumindest aber kalkulierbar zu machen.

Die Definition der relevanten Projekte darf dabei nicht zu eng gezogen werden und kann eine beabsichtigte Werbekampagne ebenso erfassen wie die (nur) auf ersten Blick "risikoarme" Messepräsentation eines neuen Produkts. Erforderlich wird regelmäßig auch ein Vertragsmanagement sein, welches gewährleistet, dass einzelne Verträge, aber auch in regelmäßigen Abständen die grundsätzliche Vertragsabschlußpraxis sowie AGB, Dauerschuldverhältnisse oder Vertretungsregelungen auf Risiken untersucht werden. Ein vollständiges Vertragsmanagement gliedert sich in Vertragsplanung, -design, -Verhandlung, -durchführung und -controlling.

Im Rahmen der Risikohandhabung bietet sich in rechtlicher Hinsicht einerseits die Möglichkeit der Risikoabwälzung, andererseits bieten die im Rahmen der Risikohandhabung evtl. getroffenen Verträge oder Vereinbarungen erneut Bedarf an rechtlicher Risikountersuchung.

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