Risikomanagement (im engeren Sinn)
Im Bereich des Risikomanagements im engeren Sinn kann durch eine Gestaltung der rechtlichen Beziehungen des Unternehmens eine Risikobewältigung erreicht werden. Risikomanagement konzentriert sich auf das Vertragsmanagement oder auch so genanntes Claim-Management. In erster Linie kommt insoweit die vertragliche Abwälzung von Risiken auf Kunden oder Lieferanten in Betracht. Angesprochen ist damit die Durchführung eines Vertragsmanagements, das sowohl Einzelverträge als auch Allgemeine Vertragsbedingungen erfasst. So kann etwa ein Maschinenbauhersteller, der als Systemlieferant Komponenten anderer Maschinenbauer in seiner Anlage integriert, die Risiken der Haftung für die Fremd-Komponenten durch eine individualvertragliche Substitution auf den Hersteller der Fremd-Komponente weitgehend verlagern. Eine am Einzelfall orientierte Vertragsgestaltung bietet ein wirksames Instrumentarium zur Erfüllung eines zielorientierten und erfolgreichen Risikomanagements, das von Unternehmen zu der Bewältigung des Tagesgeschäfts häufig nicht wahrgenommen wird.
Hierzu gehört auch - um ein weiteres Beispiel zu nennen - das häufig anzutreffende Missverständnis, dass es ausreicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Allgemeine Einkaufs- und Allgemeine Verkaufsbedingungen) entwerfen zu lassen, ohne sich die in praxi relevante Frage zu stellen, ob diese auch tatsächlich zum wirksamen Vertragsbestandteil gemacht werden. Will der Unternehmer sich mit "seinen" AGB durchsetzen, muss er mehr tun, als rein formal auf seine AGB zu verweisen, denn dies wird sein Vertragspartner regelmäßig auch tun. In solchen "Kollisionsfallen" verlangt ein erfolgreiches Risikomanagement grundsätzlich nach individualvertraglichen Lösungen.
Dies gilt insbesondere auch für internationale Vertragsbeziehungen, wenn vermieden werden soll, dass Streitfalle etwa nach einer fremden Rechtsordnung und von einer ausländischen Gerichtsbarkeit entschieden werden. So wird etwa ein erfolgreiches Risikomanagement berücksichtigen müssen, dass nach italienischem Recht Haftungsbegrenzungen innerhalb von AGB schlichtweg unwirksam sind oder dass nach dem UN-Kaufrecht (ebenso wie im englischen Recht) der Schadenersatzanspruch wegen Lieferverzuges - anders als nach deutschem Recht - kein Verschulden voraussetzt. Noch ein Beispiel: Wenn sich der deutsche Lieferant auf die Geltung des französischen Rechts seines Kunden einlässt, verlangt ein erfolgreiches Risikomanagement, dass die Unternehmensleitung dafür sensibilisiert ist, dass das französische Recht bei versteckten Mängeln keine Möglichkeit der Begrenzung des Schadenersatzanspruchs zulässt -und zwar auch nicht individualvertraglich. Hier wird die Unternehmensleitung zu überlegen haben, ob dieses Risiko dadurch kanalisiert wird, dass die Lieferung über eine (evtl. französische) Tochtergesellschaft erfolgt, die im Falle der schadensbedingten Inanspruchnahme mit existenzvernichtender Wirkung "allein" haftet.