Fataler Umweg

Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert

15.03.2013
In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.
Der Weg zur Arbeit muss von der Strecke her durch die berufliche Tätigkeit geprägt sein.
Der Weg zur Arbeit muss von der Strecke her durch die berufliche Tätigkeit geprägt sein.
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In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 7.01.2013 zu entschieden (Aktenzeichen L 4 U 225/10). Darauf hat der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hingewiesen.

Der Kläger war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung beziehungsweise dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

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