Persönliche Daten im Handelsregister

Geschäftspartner müssen sich zuverlässig informieren können

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Geschäftsführer einer GmbH haben keinen Anspruch auf die Löschung persönlicher Daten im Handelsregister – auch wenn Betroffene dadurch eine erhöhte Gefährdung für sich befürchten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Laut Bundesgerichtshof muss der Geschäftsführer einer GmbH in jdem Fall mit der Nennung im Handelsregister leben.
Laut Bundesgerichtshof muss der Geschäftsführer einer GmbH in jdem Fall mit der Nennung im Handelsregister leben.
Foto: rawf8 - shutterstock.com

"Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister." Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen II ZB 7/23). Auch der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist laut BGH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Damit scheiterte der Geschäftsführer einer GmbH in Niedersachsen mit seiner Klage. Er hatte gegen die Nennung im Handelsregister geklagt, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und deshalb um seine Sicherheit fürchtete. Es bestehe die Gefahr - so seine Argumentation - dass er Opfer einer Entführung werden könnte oder Ziel eines Raubüberfalls, um an die Substanzen zu kommen.

OLG betont Bedeutung öffentlicher Register

Nachdem schon das Amtsgericht Walsrode den Antrag zurückgewiesen hatte, blieb auch eine Beschwerde am Oberlandesgericht Celle erfolglos. "Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich", betonte das OLG in seinem Urteilsspruch.

Es ließ dabei allerdings offen, ob eine Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung nicht dennoch in Betracht kommen könnte. Das Gericht begründete das damit, dass der Geschäftsführer im Verfahren eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert habe. Zudem sei in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

DSGVO greift nicht

Der BGH folgte in seinem Urteil der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergibt sich für den BGH weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch aus nationalem Recht. Für die Richter war es auch nicht ersichtlich, dass die vollständige Eintragung im Handelsregister die berufsbedingte Gefahrenlage relevant erhöhe.

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