eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil IV

28.06.2006
Von Keller 

Dies ist jedoch nur die eine Seite. Die Bewertung besteht nämlich, wie angeführt, auch noch aus einem Kommentar, der eine inhaltliche Darstellung der Bewertung beinhalten, mithin fair und sachlich sein soll, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist. Die Äußerung "also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" ist dermaßen allgemein gehalten und lässt für fast jede Interpretationsmöglichkeit Raum, so z. B. dass schlechte Ware übersendet worden wäre bis sogar anzunehmenden quasibetrügerischen Verhalten, und zwar aus Sicht des objektiven eBay-Nutzers. Mit der bei eBay geforderten sachlichen Bewertung hat diese streitgegenständliche nichts gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und den damit einhergehenden Problemen fehlt. Die Beurteilung ist allein abwertend ohne jegliche sachliche Begründung oder Bezug - ein "unfreundlich" nach einem Gedankenstrich hätte schon genügt -, sodass die Klägerin einen Anspruch hat, dass sie aus ihrem Bewertungsprofil herausgenommen wird.Vgl. dazu Urteil des AG Erlangen vom 26.05.2004, Az.1 C 457/04

Frage: Ein Käufer erhielt eine als "neu" deklarierte Kamera, die jedoch Gebrauchsspuren aufwies. Daraufhin gab er folgende negative Bewertung ab: "Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet! Rate ab!!" Hat der eBay-Verkäufer in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der Bewertung?

Antwort: Nein. Das Amtsgericht Koblenz jedenfalls erachtete in der negativen Bewertung keinen Verstoß gegen zivilrechtliche Normen. Weder liege in der Bewertung eine Missachtung oder Nichtachtung des Verkäufers vor. Noch handele es sich hierbei um Schmähkritik, die einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verkäufers bedeuten würde.

Hintergrund: Dies begründete das Amtsgericht Koblenz im Einzelnen wie folgt:

- Keine Miss- oder Nichtachtung i.S.d. § 823 II BGB i.V.m. 185 ff StGB

Eine Äußerung bringe Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck, wenn sie dem Betroffenen den elementaren Menschenwert oder seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspräche und dadurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletze.

Inhalt der Bewertung wäre dagegen gewesen, dass der Käufer von dem Geschäftsablauf enttäuscht gewesen sei und aus dem Grund mit dem Verkäufer keine Geschäfte mehr tätigen wollte und dies auch Dritten nicht raten könne.

Dieser Äußerung sei jedoch nicht entnehmbar, dass der Käufer dem Verkäufer seinen elementaren Menschenwert oder seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspräche und dadurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletze. Selbst wenn man den Ausspruch "so etwas habe ich nicht erwartet" als Werturteil auffasse sei dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des Verkäufers zu verletzten.

Kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Zwar könne unsachliche Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Doch liege hier keine unsachgemäße Schmähkritik vor. Auch müsse ein solcher Eingriff ziel- und zweckbezogen in der Hinsicht sein, dass die Absicht bestehe den Gewerbebetrieb zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff sei eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen, er müsse sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Das jemand sich negativ über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb äußere, gehe jedoch nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus. Der Kommentar des Käufers stelle daher keinen betriebsbezogenen Eingriff dar.

Kein Verstoß gegen § 6 der eBay AGB

Die negative Bewertung stelle auch keinen Verstoß gegen § 6 der eBay- AGB dar. Darin heißt es:

"Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebene Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Käufer habe jedoch nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Zudem sei dessen negative Bewertung sachlich gehalten. Es könne in dem eBay-Forum nämlich für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen, dass ein abgegebener Kommentar auch begründet werde. Dafür spräche zum einen, dass die Kommentare unter der Rubrik "Bewertungsprofile" abgegeben worden wären werden. In dem Begriff "Bewertung" stecke aber schon, dass es sich bei dem abgegeben Kommentaren um Wertungen des Kommentators handele. Wären nur solche Kommentare als sachlich einzustufen, die auch ausführlich begründet werden, wären nur solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben. Nur aufgrund dieser Beschreibung könne dann ein Dritter für sich selbst beurteilen, ob die Transaktion in seinen Augen korrekt abgelaufen sei oder ob er mit dem bewerteten Anbieter keine Geschäfte machen wolle. Dies sei aber aufgrund der beschränkten Länge der Kommentare (80 Zeichen) nicht möglich. Daraus ergebe sich, und dies sei auch für jeden erkennbar, dass es sich bei den Kommentaren im Bewertungsprofil lediglich um subjektive Meinungen handele. Vgl. dazu Urteil des AG Koblenz vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04

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