Folge bei Verstoß: Nichtigkeit des Vertrages
Wird der Bestellprozess den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht, so ist der Vertrag im Ganzen nichtig, der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. In dem Referentenentwurf hieß es noch: "Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen der Verbraucher ein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hat, z. B. bei Dauerschuldverhältnissen. Der Verbraucher ist dann nicht schutzlos, vielmehr wird in der Regel ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Weil der Unternehmer für die inhaltliche und funktionale Gestaltung seines Internetauftritts verantwortlich ist, hat er einen Verstoß ... regelmäßig zu vertreten."
Geplante Übergangsfrist
Das Gesetz soll am ersten Tag des 3. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dies kommt letztlich einer Vorlaufzeit von drei Monaten gleich.
Unsere Einschätzung
Ob das Gesetz in dieser Form tatsächlich in Kraft treten wird, wissen wir natürlich nicht. Ebenfalls ist nicht bekannt, wie eilig es der Gesetzgeber hat. Wie bereits dargestellt, halten wir die Preisdarstellung beim Warenverkauf über das Internet für kein relevantes Problem. Dass einem Kunden eine Ware untergeschoben wird, bei der der Eindruck entsteht, sie sei kostenfrei, ist praktisch nicht der Fall. Die "Abo-Fallen-Industrie" hat somit dem gesamten Internethandel einen Bärendienst erwiesen, da ein sehr kleiner Teil von schadensträchtigen Unternehmen extreme Folgekosten in mehrstelligen Millionenbetrag im Rahmen der Umstellung des Bestellvorganges in jedem Internet-Shop für den gesamten Internethandel zur Folge hat.
Für Shop-Betreiber bietet es sich an, sich bereits jetzt vorzubereiten und den Button "zahlungspflichtig bestellen" in den Bestellablauf einzubauen. Wer ein Shop-System ohne Update-Möglichkeit hat, sollte sich bereits jetzt, wenn eine Umprogrammierung nicht möglich ist, nach Ersatz umsehen. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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