Nach Bilanzierungsänderung

Cancom mit weniger Umsatz

25.03.2020
Das Systemhaus Cancom wird seinen Geschäftsbericht 2019 einen Monat später veröffentlichen. Grund dafür ist die Corona-Krise. Außerdem ist 2020 ein neuer Wirtschaftsprüfer am Werk.
Das Systemhaus Cancom wird seinen Geschäftsbericht 2019 einen Monat später veröffentlichen. Grund dafür ist die Corona-Krise. Außerdem ist 2020 ein neuer Wirtschaftsprüfer am Werk.
Das Systemhaus Cancom wird seinen Geschäftsbericht 2019 einen Monat später veröffentlichen. Grund dafür ist die Corona-Krise. Außerdem ist 2020 ein neuer Wirtschaftsprüfer am Werk.
Foto: Cancom

Das Systemhaus Cancom verschiebt die Veröffentlichung seines Geschäftsberichts und warnt wegen geänderter Bilanzierungsanwendung vor Abweichungen zum vorläufigen Ergebnis. Der Geschäftsbericht soll nun erst am 28. April erscheinen statt wie bisher geplant am 30. März 2020, teilte der MDax-Konzern mit. Das Unternehmen begründete die Verschiebung mit schwierigen Umständen bei der Erstellung des Jahresabschlusses infolge der Ausbreitung des Coronavirus. Auch ohne diese Umstände habe aber der Wechsel zum neuen Prüfer KPMG zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand geführt.

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Durch die geänderte Anwendung von Regeln nach dem Bilanzierungsstandard IFRS würden wesentliche Zahlen zudem abweichen von den bereits veröffentlichten vorläufigen Werten für 2019. Der Umsatz liege dementsprechend nunmehr voraussichtlich bei rund 1,55 Milliarden Euro statt bei den zuvor berichteten 1,64 Milliarden. Das ist gegenüber dem ebenfalls angepassten Wert aus dem Vorjahr ein Plus von 18,3 Prozent. Vor der Änderung hatte sich ein Wachstum von rund 18,8 Prozent errechnet.

Das bereinigte wie auch das berichtete operative Ergebnis (Ebitda) soll den Angaben zufolge zwischen zwei und drei Prozent niedriger liegen als die vorläufige Kennzahl von bereinigt 134 Millionen Euro. Die Marge für das Ergebnis dürfte sich durch die Änderung voraussichtlich leicht erhöhen. Andere Finanzkennzahlen wie der Mittelzufluss, das Betriebskapital oder Bilanzverhältnisse sollen vom veränderten Umsatzausweis nicht wesentlich betroffen sein. (dpa/rw)

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