Jahrelang wurde heftig gestritten, nun ist es so weit: Seit 1. August gibt es keinen sogenannten Routerzwang mehr. Bisher verweigerten zahlreiche DSL- und Kabelprovider ihren Kunden die Herausgabe der Zugangsdaten zum Aufbau der Onlineverbindung und stellten stattdessen einen vorkonfigurierten Router zur Verfügung. Routerzwang oder Zwangsrouter hieß diese Praxis im Fachjargon.
Bemühungen von Verbraucherschützern, diesen Zustand zu ändern und damit den Verbrauchern die freie Wahl eines Routers zu ermöglichen, liefen ins Leere. Anfang 2013 teilte die zuständige Bundesnetzagentur mit, dass sie „ keine rechtliche Handhabe gegen die Vertragskopplung mit einem bestimmten Router des Netzbetreibers“ sieht. Die Behörde argumentierte damals, dass die DSL- und Kabelanbieter die „Zugangsgeräte“, also die Router, als ihre Netzbestandteile ansähen. Die Router und nicht die TAE-Dosen an der Wand seien die Netzschnittstellen, an welche die Kunden ihre Endgeräte anschlössen.
Router gehören nicht mehr zum Netz der Internetprovider
Betroffene Kunden konnten also zunächst nichts tun und mussten mit den daraus resultierenden Einschränkungen leben. Als Ausweg blieb nur der Provider- oder Systemwechsel, denn vor allem im Kabelnetz war der Routerzwang gängige Praxis. Im ländlichen Raum aber, wo die Anbieterwahl oft stark eingeschränkt ist, bedeutete ein Wechsel meist weniger Bandbreite und/oder höhere Preise – doch damit ist nun Schluss.
Anfang August lief die sechsmonatige Übergangsfrist des im Februar in Kraft getretenen Gesetzes aus: „Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern ... Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.“
So weit, so klar. Zur weiteren Klarstellung sei an dieser Stelle angemerkt, dass wir den Begriff „Router“ wie üblich für die Gerätekombination aus Modem (für den Internetzugang) und Router im engeren Sinn (Verteiler) verwenden. Reine Modems kommen meist nur bei Kabelund Glasfaseranschlüssen zum Einsatz.
Zwangsrouter waren bisher nur eingeschränkt nutzbar
Mancher Kritiker der Neuregelung wendet ein, dass es doch praktisch sei, wenn O2, Tele 2, Vodafone oder Versatel und die diversen Kabelgesellschaften ihren Kunden einen fix und fertig konfigurierten Router bereitstellten. Dieser müsse nur noch angeschlossen werden und laufe danach ohne jede Nachkonfiguration. Ja, das ist in der Tat praktisch, doch dieser Komfort ist nur die eine Seite der Medaille.
Denn auf der anderen Seite konnten die Provider ihre Geräte so einschränken, wie sie wollten. Wenn sie dafür speziell gebrandete Router auslieferten, war das noch verständlich. Daneben aber stellte mancher Netzbetreiber seinen Kunden eine scheinbar frei konfigurierbare Fritzbox zur Verfügung. Kaum ein Betroffener dürfte geahnt haben, dass es sich bei diesen Exemplaren um eine spezielle Providerversion des AVM-Routers handelte. Das merkte man erst, wenn man bestimmte Einstellungen vornehmen wollte: So ließ sich teilweise kein zusätzlicher VoIP-Telefonanschluss eines Fremdproviders einrichten. De facto waren also auch Leute vom Routerzwang betroffen, die davon gar nichts wussten!
Richtig gefährlich wurde der Zwangsrouter bei Sicherheitslücken, wenn der Gerätehersteller diese per neuer Firmware prinzipiell geschlossen hatte, der Netzbetreiber diese aber erst mit Verzögerung aufspielte – so geschehen im Februar 2015 bei der verbreiteten Fritzbox. Der Verbraucher bleibt de facto ungeschützt, wenn die Updatefunktion seines Routers gesperrt ist. Selbst ein Tool wie Fritzrepass zum Auslesen der Zugangsdaten aus der vom Netzbetreiber gestellten, aber „provisionierten“ Fritzbox half im konkreten Fall nicht weiter. Eine baugleiche, frei konfigurierbare Fritzbox funktionierte nicht.
Die Beispiele demonstrieren, dass es ärgerlich und sogar gefährlich werden kann, wenn man in der Konfiguration seines Routers beschränkt ist. Dieser Zustand endet nun durch die Aufhebung des Routerzwangs, gleichzeitig steht nun der Anschlussinhaber in der Pflicht, sein Zugangsgerät zu konfigurieren und zu warten, also auch Firmware-Updates aufzuspielen.