Einstweilige Verfügung gegen SAP
Das Landgericht Düsseldorf erließ im Januar 2009 eine einstweilige Verfügung gegen SAP. Darin wurde dem Software-Unternehmen untersagt, die oben zitierte Behauptung zum Handel mit "gebrauchter" Software zu verbreiten. Gegen diese vom Landgericht verhängte einstweilige Verfügung legte SAP Widerspruch ein. Nach der mündlichen Verhandlung am 1.Apri 2009 fällte das Gericht schließlich am 22. April das Urteil und bestätigte die einstweilige Verfügung gegen SAP vom 21. Januar 2009.
"Leider sehen wir uns gezwungen, gerichtlich gegen SAP vorzugehen. Gespräche mit dem Softwarekonzern verlaufen meist im Sand, doch wir können nicht einfach tatenlos zusehen, wie SAP ihre monopolähnliche Marktstellung zum Schaden der Anwender ausnutzt", so Axel Susen weiter. Er kritisiert unter anderem die Marktaufteilung durch SAP: Je nach Jahresumsatz werden die Kunden in Gruppen eingeteilt. Anwender mit hohem Umsatz werden direkt von SAP betreut, um die anderen Kunden kümmert sich ein SAP-Partner.
Eine freie Wahl des Lieferanten hat der Kunde daher nach Ansicht von Susen nicht, denn ein Wechsel bedarf einer vorherigen Zustimmung durch SAP. Zudem duldet der Softwarehersteller keinen Wettbewerb unter seinen Partnern, weder beim Ausliefern der Lizenzen noch bei der Wartung.
"Früher konnten wir mit SAP offen sprechen und haben manch gute Lösung erreichtE, berichtet Susen weiter. "Aber inzwischen klagen immer mehr Anwender gegen SAP. Wir kämpfen hier gegen ein Monopol." (rw)