Rückzahlungsverpflichtungen in Milliardenhöhe an Privatversicherte

Anpassung PKV-Prämien massenweise unwirksam

04.11.2008

Beitragsanpassungen auch nach 2004 unwirksam

Beitragsanpassungen aufgrund solcher unwirksamer Beitragsanpassungsklauseln sind ggf. auch nach 2004 unwirksam - allerdings aus einem anderen Grund: Denn die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel führt nicht zu einer geltungserhaltenden Reduktion, die die Schwelle von fünf Prozent für die erforderliche Abweichung unberührt ließe. Genau dies glauben aber wohl manche Versicherer und führen deshalb Beitragsanpassungen durch, obwohl die gesetzliche Schwelle von zehn Prozent noch nicht erreicht ist. Da aber die Klausel im Ganzen unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung und damit auch die gesetzliche Schwelle von zehn Prozent - und damit sind auch solche Beitragsanpassungen bei einer Abweichung von zwar über fünf, aber unter zehn Prozent unwirksam.

Auf die korrekte Kalkulation und Treuhänderzustimmung kommt es nicht an

Versicherer weisen bei Anfragen zu Beitragsanpassungen meist darauf hin, dass eine Treuhänderzustimmung vorliegt, die bestätigt, dass gesetzeskonform kalkuliert wurde. Darauf kommt es aber gar nicht mehr an - denn wenn die erforderliche Abweichung bei den Auslösenden Faktoren der angepassten Beobachtungseinheit (z. B. Männer im Tarif) nicht gegeben war, darf nach BGH gar nicht angepasst werden - die durchgeführte Beitragsanpassung ist also dennoch schlicht unwirksam, so richtig sie auch ansonsten kalkuliert sein mag.

Versicherer verweigern Auskünfte und erhöhen das Prozessrisiko des Kunden

Betroffene Versicherer verweigern meist Auskünfte über die betreffenden Auslösenden Faktoren - diese werden meist erst vorgelegt, wenn der Kunde klagt. Doch damit läuft der Kunde immer Gefahr, teilweise zu unterliegen und mit einer Kostenquote belastet zu werden, wenn vielleicht nur eine von vier Beitragsanpassungen sich als unwirksam erweist, gegen die er klagt.

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