Dies hätte verhindert werden können, wenn die Unternehmen die unwirksamen Beitragsanpassungen zurückgenommen hätten und erst bei Vorliegen eines späteren wirksamen Auslösenden Faktors eine erneute - zu dann gültigen Berechnungsgrundlagen - Beitragsanpassung im Treuhänderverfahren umgesetzt hätten. Die "unabhängigen Treuhänder" haben dies aber offenbar auch nicht verlangt - und setzen sich damit dem Verdacht aus, gar nicht so unabhängig zu sein bzw. ihrer aufsichtsrechtlich zugewiesenen Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachzukommen. Zweifel an der Unabhängigkeit eines Treuhänders aber können dazu führen, dass überhaupt alle Prämienanpassungen, denen der "abhängige" Treuhänder zugestimmt hat - auch solche nach 2004 - unwirksam sind, denn weitere Voraussetzung der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen ist die Zustimmung durch einen "unabhängigen" Treuhänder.
Mängel im Risikocontrolling?
Ferner fehlt es - jedenfalls wenn man nach den veröffentlichten Geschäftsberichten geht - an entsprechenden Hinweisen auf diese Umstände in der Risikoberichterstattung. Es ist fraglich, ob die Aufsichtsräte und Aktionäre über diese Risiken informiert wurden. In den Geschäftsberichten finden sich darauf jedenfalls keinerlei konkrete Hinweise, so dass Aktionäre nicht von den Risiken erfuhren. Hier kann ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zur Risikoberichterstattung vorliegen. In derartigen Fällen würden auch bereits ausgeschiedene Vorstände nach wie vor persönlich haften, § 91 II AktG. Außenstehende Beobachter würden sich natürlich fragen, ob Versicherer wirklich Experten im Umgang mit (eigenen?) Risiken sind.
Kein Fehlverhalten von Aktuaren
Die angefragte Deutsche Aktuarvereinigung sieht in den angeführten Sachverhalten kein Fehlverhalten von Aktuaren, denn sie "beziehen sich in aller Regel auf Aktivitäten von Versicherungsunternehmen, an denen möglicherweise Aktuare beteiligt gewesen waren, die jedoch allesamt in der Verantwortung des jeweiligen Vorstandes liegen und für deren wirtschaftliche Folgen die Unternehmen haften. Berufsständisches Fehlverhalten kann aber nur dann vorliegen, wenn Aktuare gegen die Standesregeln, die allgemein anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik oder die geltenden Fachgrundsätze verstoßen haben."
Auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Aktuarvereinigung nochmals ausdrücklich, dass diese Bewertung auch den angesprochenen Sachverhalt der Falschtestierung der Alterungsrückstellung durch den Verantwortlichen Aktuar gem. § 12 (3) Nr. 2 VAG umfasst.